Planen und Bauen in Weinheim

öffentlichen Verkehrsfläche liegen oder mit einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt daran anliegen. Des Weiteren müssen die Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen benutzbar und die Abwasserbeseitigung entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistet sein. Die verkehrs- und abwassertechnische Erschließung erfolgt durch das Tiefbauamt der Stadt Weinheim oder im Auftrag der Stadt Weinheim durch private Erschließungsträger. Die Stadtwerke Weinheim GmbH realisieren die Herstellung der Versorgungsleitungen und -anschlüsse (Trinkwasser, Gas und Strom). Auskünfte zu den vorhandenen oder geplanten Leitungen erhält man für den Bereich Abwasser beim Tiefbauamt und für die Versorgungsanlagen bei den Stadtwerken. Altlasten Vor einem Grundstückskauf sollten Sie sich darüber informieren, ob Verunreinigungen aus vergangenen Jahrzehnten im Boden oder im Grundwasser lauern. Recherchen machen sich angesichts des großen – auch finanziellen – Risikos immer bezahlt. Die Detektivarbeit beginnt mit einer Reise in die Geschichte des Grundstücks. Ist auf dem Gelände vielleicht einmal Ton oder Kies abgebaut worden? Wurde die Fläche früher gewerblich oder industriell genutzt? Fanden hier Bodenbewegungen statt? Antworten auf diese Fragen können erste Hinweise auf mögliche 8 Altlasten liefern. Die Informationen zu Bodenbelastungen und Altlasten im Rhein-Neckar-Kreis werden im landeseinheitlichen System Bodenschutz- und Altlastenkataster geführt. Beim Referat Altlast/Bodenschutz/Grundwasserschutz des Wasserrechtsamts Rhein-Neckar-Kreis erfahren Sie, ob Informationen über das Grundstück vorliegen. Findet sich hier nichts über das gesuchte Grundstück, so ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dort keine Schadstoffe im Boden schlummern. Baulasten Der räumliche Bezugspunkt für ein Bauvorhaben ist das Baugrundstück. Auf diesem Baugrundstück müssen mit dem Vorhaben alle grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten sein. So müssen z. B. auf dem Baugrundstück die in Bebauungsplänen häufig festgesetzte Grundflächen- und Geschossflächenzahl sowie die bauordnungsrechtlichen Grenzabstände eingehalten und notwendige Stellplätze nachgewiesen werden. Können Sie die grundstücksbezogenen öffentlich-rechtlichen Vorschriften auf dem eigenen Grundstück nicht einhalten, wäre Ihr Bauvorhaben unzulässig und nicht realisierbar. Hier eröffnet das Instrument der Baulast Ihnen einen Weg, durch Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken das Vorhaben zulässig zu machen, nämlich dadurch, dass der Eigentümer eines anderen Grundstücks (in der Regel des benachbarten Grundstücks) durch Übernahme einer Baulast die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften sicherstellt. Die Übernahme der Baulast ist stets freiwillig und kann grundsätzlich weder von Ihnen noch von der Baurechtsbehörde eingefordert werden. Die Baulast wird durch Verpflichtung gegenüber der Baurechtsbehörde übernommen. Ausschließlich die Baurechtsbehörde entscheidet daher auch – nach Anhörung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke – über einen etwaigen Verzicht auf die Baulast. Die Baulast wird in das Baulastenverzeichnis, das beim Amt für Vermessung, Bodenordnung und Geoinformation der Stadt Weinheim geführt wird, eingetragen. Mit Unterzeichnung der Übernahmeerklärung wird die Baulast wirksam und gilt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des Erklärenden. Nicht zu verwechseln mit der Baulast ist die Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch eingetragen wird und eine privatrechtliche Vereinbarung darstellt, die von den Privatpersonen im beiderseitigen Einvernehmen jederzeit wieder aufgehoben werden kann. © Petair · adobestock.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=