Planen und Bauen in Weinheim

15 Im unbeplanten Innenbereich bestimmt also die Umgebungsbebauung die Kriterien für das Einfügen eines Vorhabens und somit für seine Zulässigkeit; je homogener sich eine vorhandene Bebauung darstellt, umso mehr Anpassung an diese Bebauung ist zu verlangen. Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB) Der Außenbereich soll von Bebauung grundsätzlich freigehalten werden, um diesen Bereich für die Erholung der Bevölkerung sowie für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu reservieren. Das Bauplanungsrecht erlaubt im Außenbereich eine Bebauung in erster Linie nur dann, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein sogenanntes privilegiertes Vorhaben handelt. Dazu zählen land- und forstwirtschaftliche Betriebe, öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen und bestimmte gewerbliche Nutzungen. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. 3.2 Das Bauordnungsrecht Allgemein Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen unterliegen in der Regel der Genehmigungspflicht. Welche Vorhaben verfahrensfrei sind, ist in der Landesbauordnung festgelegt. Eine Genehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt. Verfahrensfrei sind beispielsweise folgende Vorhaben J Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt, J Gewächshäuser bis zu 5 m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser, J Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 m³ Brutto-Rauminhalt, J Terrassenüberdachungen im Innenbereich, Balkonver- glasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30 m² Grundfläche, J Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen, J Außenwandbekleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, J Stellplätze bis zu 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich, J Einfriedigungen im Innenbereich, J Stützmauern bis 2 m Höhe, J selbstständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 2 m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 500 m² Fläche haben J Wärmepumpen und Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung J Instandhaltungsarbeiten Aber auch verfahrensfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften © Bill Ernest · adobestock.com

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