Planen und Bauen in Weinheim

17 Stellplätze – § 37 der Landesbauordnung Bei der Errichtung von Gebäuden mit Wohnungen ist für jede Wohnung grundsätzlich ein geeigneter Stellplatz herzustellen (notwendiger Stellplatz). Soweit Gründe des Verkehrs oder städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann die Gemeinde durch Satzung eine Erhöhung oder Einschränkung der Stellplatzverpflichtung bestimmen. Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze). Für Büro- und Verwaltungsräume ist danach beispielsweise 1 Stellplatz je 30-40 m² Büronutzfläche erforderlich, mindestens jedoch 1 Stellplatz. Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können. Die notwendigen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen. Ist dies nicht möglich, können sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung hergestellt werden. Die Zuordnung der Stellplätze zum Vorhabengrundstück ist dann mit einer Baulast abzusichern. Sofern die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, können diese ausnahmsweise durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden. Der Gemeinderat der Stadt Weinheim hat hierfür eine Satzung über die Ablösung der Stellplatzverpflichtung beschlossen und Ablösungsbeträge nach Zonen gestaffelt festgelegt. Die Möglichkeit zur finanziellen Ablöse der Stellplätze gilt aber nicht für notwendige Stellplätze von Wohnungen. Darüber hinaus sind für jede Wohnung geeignete wettergeschützte und ebenerdig zugängliche Fahrradstellplätze herzustellen. © antic · adobestock.com

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