Planen und Bauen in Weinheim

18 Kenntnisgabeverfahren Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Bauherr zwischen drei Verfahrensarten wählen. Sie können entweder vom traditionellen oder vereinfachten Baugenehmigungsverfahren oder vom Kenntnisgabeverfahren Gebrauch machen. Für das Kenntnisgabeverfahren sprechen die unter Umständen schnellere Realisierung Ihres Vorhabens sowie die wesentlich niedrigere Gebührenhöhe. Rechtssicherheit erhalten Sie hingegen nur mit einer Baugenehmigung, da im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Bauvorlagen genau geprüft werden und die Genehmigung einen sogenannten Verwaltungsakt darstellt, der einen Monat nach Zustellung bestandskräftig wird. Wenn das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes liegt, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, können Wohngebäude (ausgenommen sind Sonderbauten), aber z. B auch sonstige Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3, ausgenommen sind Gaststätten, im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens eingereicht werden. Gleiches gilt u. A. auch für sonstige bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind oder Nebengebäude und Nebenanlagen zu den genannten Bauvorhaben. Das Vorhabengrundstück muss darüber hinaus außerhalb des Geltungsbereichs einer Veränderungssperre liegen. Beim Kenntnisgabeverfahren wird das Amt für Baurecht und Denkmalschutz lediglich über ein Bauvorhaben informiert. Die Baurechtsbehörde prüft nicht die Zulässigkeit Ihres Bauvorhabens 4. Ist eine Genehmigung meines Vorhabens erforderlich oder reicht die Kenntnisgabe aus? (dafür sind Sie bzw. die übrigen am Bau Beteiligten verantwortlich), sondern lediglich die Vollständigkeit der von Ihnen im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Unterlagen. Baugenehmigungsverfahren Kann Ihr verfahrenspflichtiges Bauvorhaben nicht im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens eingereicht werden, prüft das Amt für Baurecht und Denkmalschutz die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dies erfolgt entweder im vereinfachten oder im traditionellen Baugenehmigungsverfahren. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 sowie deren Nebengebäuden und Nebenanlagen ist als weiteres Verfahren neben dem Kenntnisgabeverfahren nur das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren prüft die Baurechtsbehörde bauplanungsrechtliche Vorschriften, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften sowie andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (wie bspw. Wasserrecht, Bodenschutzrecht, Naturschutzrecht). Aber auch darüber hinaus müssen Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Das bedeutet, dass insbesondere auch brandschutztechnische Vorschriften umgesetzt und eingehalten werden müssen, auch wenn diese nicht von der Baurechtsbehörde überprüft werden. Wegen des umfassenden Prüfauftrages dauern das traditionelle und das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren länger als das Kenntnisgabeverfahren. Es © Monkey Business Images · thinkstock.com

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