Planen und Bauen in Weinheim

21 Nach abgeschlossener Angrenzerbenachrichtigung und Vorliegen aller erforderlichen Stellungnahmen erfolgt die endgültige Bearbeitung und Entscheidung über Ihren Bauantrag. Bei der Bauvoranfrage Das durchzuführende Verfahren ist identisch mit dem oben dargestellten Baugenehmigungsverfahren. Checkliste für die Vollständigkeit von Unterlagen für eine Bauvoranfrage: J Antragsformular J Lageplan (neuesten Datums) – zeichnerischer und schriftlicher Teil (i. d. R. zu erstellen durch Sachverständige im Sinne von § 5 Abs. 2 LBOVVO, z. B. durch das Amt für Vermessung, Bodenordnung und Geoinformation) im Maßstab 1:500 J Baubeschreibung J Bauentwurfsskizze Im Kenntnisgabeverfahren Das Amt für Baurecht und Denkmalschutz bestätigt Ihnen innerhalb von fünf Arbeitstagen schriftlich den Zeitpunkt des Eingangs der vollständigen Bauvorlagen. Innerhalb derselben Frist werden die Angrenzer benachrichtigt. Checkliste für die Vollständigkeit von Unterlagen im Kenntnisgabeverfahren nach der Verfahrensordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO): J Formular zum Kenntnisgabeverfahren J Lageplan (neuesten Datums) – zeichnerischer und schriftlicher Teil (i. d. R. zu erstellen durch Sachverständige im Sinne von § 5 Abs. 2 LBOVVO, z. B. durch das Amt für Vermessung, Bodenordnung und Geoinformation) im Maßstab 1:500 J Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse, Schnitte, Ansichten) im Maßstab 1:100 J Darstellung der Grundstücksentwässerung J Erklärung zum Standsicherheitsnachweis J Bestätigungen des Entwurfsverfassers und des Lageplanfertigers J Bestätigung des Bauherrn, dass er die Bauherrschaft für das Vorhaben übernommen hat; Name und Anschriften des Bauherrn und des Bauleiters, soweit ein solcher bestellt wurde, sind einzutragen. Wurden die Bauvorlagen vollständig eingereicht, können Sie, wenn die Angrenzer vorher schriftlich zugestimmt haben, zwei Wochen, bei sonstigen Vorhaben ein Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen beim Amt für Baurecht und Denkmalschutz mit der Ausführung Ihres Vorhabens beginnen. Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren hat der Bauherr vor Baubeginn die bautechnischen Nachweise von einem Sachverständigen prüfen zu lassen, Grundriss und Höhenlage von Gebäuden auf dem Baugrundstück durch einen Sachverständigen festlegen zu lassen und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger technische Angaben über Feuerungsanlagen sowie über ortsfeste Blockheizkraftwerke und Verbrennungsmotoren in Gebäuden vorzulegen © adobestock.com

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