Planen und Bauen in Weinheim

26 Baufreigabe/Roter Punkt Mit der Ausführung genehmigungspflichtiger Vorhaben darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins („Roter Punkt“), begonnen werden. Der Baufreigabeschein wird erteilt, wenn die in der Baugenehmigung für den Baubeginn enthaltenen Auflagen und Bedingungen („Baufreigabevoraussetzungen“) erfüllt sind. Sind keine Baufreigabevoraussetzungen genannt, erhalten Sie den Baufreigabeschein mit der Baugenehmigung. Bei Baubeginn muss der Baufreigabeschein an der Baustelle dauerhaft, leicht lesbar und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar angebracht sein. Baubeginn Den Beginn und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten müssen Sie vorher der Baurechtsbehörde in Textform mitteilen. Vermessung Die verschiedenen Phasen der Bauausführung werden durch die Bauvermessung begleitet. Dazu zählen J Grobabsteckung für den Aushub der Baugrube, J Schnurgerüstabsteckung und Höhenangabe für die Übertragung des geplanten Gebäudes in die Örtlichkeit (Feinabsteckung). Bei größeren Bauvorhaben können auch spezielle Vermessungen wie J Achsabsteckungen und J Geländeprofile für Massenberechnungen notwendig werden. Alle Ingenieurvermessungsleistungen werden z. B. vom Amt für Vermessung, Bodenordnung und Geoinformation angeboten. Bauüberwachung und Durchführung von Baukontrollen Das Amt für Baurecht und Denkmalschutz kann die Einhaltung der Bauvorlagen bzw. der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Ortsbesichtigungen können durchgeführt und Baukontrollen bzw. Bauabnahmen des Rohbaus bzw. des fertig gestellten Bauvorhabens vorgenommen werden (auch wenn eine förmliche Abnahme in der Baugenehmigung nicht bestimmt wurde). Eine Pflicht zur Bauüberwachung besteht nicht. Der Gesetzgeber stellt die notwendige Bauüberwachung in das Ermessen der Baurechtsbehörde. Baubeginn, Fertigstellung des Rohbaus und Gesamtfertigstellung des Bauvorhabens sind dem Amt für Baurecht und Denkmalschutz anzuzeigen. 7. Die Bauausführung © Dietzer · adobestock.com

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