Planen und Bauen in Weinheim

36 Abfallverwertungskonzept Im Falle eines verfahrenspflichtigen Bauvorhabens mit einem zu erwartenden Anfall von mehr als 500 Kubikmetern Bodenaushub, einer verfahrenspflichtigen Abbruchmaßnahme oder einen Teilabbruch umfassenden verfahrenspflichtigen Baumaßnahme ist im Rahmen des Verfahrens der Baurechtsbehörde ein Abfallverwertungskonzept vorzulegen und durch die zuständige Abfallrechtsbehörde zu prüfen. Das Abfallverwertungskonzept ist im Baugenehmigungsverfahren bei Bauantragstellung und im Kenntnisgabeverfahren bei Einreichung der Bauvorlagen mit vorzulegen. Erforderlich hierzu ist, dass unter Verwendung der Formblätter „Abfallverwertungskonzept“ oder „vereinfachtes Abfallverwertungskonzept“, die im Internet durch die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg unter https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/abfall-und-kreis-laufwirtschaft/abfallverwertung-und-abfallbehandlung veröffentlicht sind, in summarischer Form die voraus10. Umwelt-, Boden- und Naturschutz sichtlichen Abfallmengen und Abfallarten sowie die vorgesehenen Entsorgungswege dargestellt und eingereicht werden. In den Fällen, in denen gesetzlich die Vorlage eines Abfallverwertungskonzepts vorgeschrieben ist, sind die Bauvorlagen ohne dieses nicht vollständig. Die Überprüfung der Einhaltung abfallrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit dem Abfallverwertungskonzept gehört aber nicht zum Prüfungsumfang der Baurechtsbehörde im baurechtlichen Verfahren, sondern erfolgt durch die untere Abfallrechtsbehörde. Fragen beantwortet die zuständige untere Abfallrechtsbehörde des Amts für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz, Landratsamt RheinNeckar-Kreis: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Amt für Gewerbeaufsicht und Umweltschutz Kurpfalzring 106, 69123 Heidelberg Telefon: 06221 522-2151 Fax: 06221 522-92151 E-Mail: gewerbeaufsicht-und-umweltschutz@rhein-neckar-kreis.de Bodenschutzkonzept Bedarf ein Vorhaben, für das auf einer nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Fläche von mehr als 0,5 Hektar auf den Boden eingewirkt werden soll, einer behördlichen Zulassung, ist bei der Antragstellung ein Bodenschutzkonzept vorzulegen. Die für die Zulassung zuständige Behörde entscheidet nach dieser Vorschrift im Einvernehmen mit der Bodenschutz- und Altlastenbehörde. Das Bodenschutzkonzept ist „bei der Antragstellung“ vorzulegen. Durch diese fachgesetzliche Vorgabe ist das Bodenschutzkonzept wie eine Bauvorlage zu behandeln. In den Fällen, in denen gesetzlich die Vorlage eines Bodenschutzkonzepts vorgeschrieben ist, sind die Bauvorlagen ohne das Bodenschutzkonzept daher nicht vollständig. © minzpeter · adobestock.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=