Planen und Bauen in Weinheim

40 Bauen an Gewässern Ziel der Wasserwirtschaft ist es, bestehende Gewässer zu erhalten und ökologisch zu entwickeln. Aus diesem Grund dürfen Gewässer und ihre Ufer durch Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Grundsätzlich erfordert jede Einwirkung auf ein Gewässer (z. B. Vorhaben an/in/über/ unter Gewässern sowie Entnahmen und Einleitungen) eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung. An Gewässern erster Ordnung (Weschnitz) und an Gewässern zweiter Ordnung (alle natürlichen oder künstlich angelegten Gewässer, wie z. B. der Grundelbach oder der Landgraben) ist ein Gewässerrandstreifen außerorts von mindestens 10 m und innerorts von 5 m beidseitig der Böschungsoberkanten grundsätzlich von jeglicher Bebauung freizuhalten. Das Über- oder Unterqueren von Gewässern mit Erschließungsanlagen (Brücken, Ver- und Entsorgungsleitungen) erfordert grundsätzlich eine wasserrechtliche Erlaubnis durch das Wasserrechtsamt des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis. 11. Wasserrecht Kontaktdaten des zuständigen Wasserrechtsamts: Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Wasserrechtsamt Kurpfalzring 106, 69123 Heidelberg Telefon: 06221 522-1725 und -2131 Fax: 06221 522-1272 E-Mail: wasserrechtsamt@rhein-neckar-kreis.de Abwasserentsorgung Die Abwasserbeseitigung kann zentral (in einer Kläranlage) oder dezentral (auf dem eigenen Grundstück) erfolgen. Die Entsorgung des anfallenden Abwassers auf dem eigenen Grundstück ist nur in Ausnahmefällen mit wasserrechtlicher Genehmigung des Landratsamtes Rhein-Neckar-Kreis möglich. Ist Ihr Grundstück durch öffentliche Abwasseranlagen erschlossen, hat die Abwasserbeseitigung zentral zu erfolgen (Anschluss- und Benutzungszwang). © Lars Gieger · adobestock.com

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