Planen und Bauen in Weinheim

42 Ein Bauvorhaben ist nicht allein die Angelegenheit des Bauherrn, vielmehr kann dieses auch Nachteile und Belästigungen für die Nachbarn mit sich bringen. Eine Vielzahl von Vorschriften des Bauordnungsrechts und des sonstigen für das Bauen relevanten öffentlichen Rechts sind auch dazu bestimmt, die Individualinteressen des Nachbarn zu wahren. Die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) werden durch das Amt für Baurecht und Denkmalschutz von dem Bauantrag benachrichtigt. Innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Angrenzerbenachrichtigung können sie Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorbringen. Ein bloßes Nein, ein nicht näher spezifizierter Protest, die schlichte Mitteilung, es würden Einwendungen oder „Einspruch“ gegen das Bauvorhaben erhoben, reicht dabei nicht aus. Vielmehr muss der Angrenzer zumindest grob die befürchteten Beeinträchtigungen darlegen. Grundsätzlich sind nur öffentlich-rechtliche Einwendungen erheblich. Auf privatem Recht beruhende Einwendungen können im Baugenehmigungsverfahren nicht beachtet werden. Eine Baugenehmigung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Ist ein Angrenzer mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden, so bedeutet das noch nicht, dass aus diesem Grund keine Baugenehmigung erteilt wird. Dafür ist allein maßgebend, ob das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. 12. Nachbarschutz Die fristgerecht eingegangenen Einwendungen werden vom Amt für Baurecht und Denkmalschutz geprüft. Die Angrenzer, die Einwendungen erhoben haben, erhalten zusammen mit einem Duplikat der Baugenehmigung eine schriftliche Mitteilung darüber, ob ihren Einwänden entsprochen oder teilweise entsprochen wurde oder ob diese zurückgewiesen wurden. Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch gegen die erteilte Baugenehmigung einzulegen. Dies kann unter Umständen das Bauprojekt verzögern oder auch verteuern, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt. Der Widerspruch eines Angrenzers gegen eine Baugenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Bauherr kann daher nach der Baufreigabe mit dem Bau beginnen, er muss nicht den Ausgang des Rechtsstreits abwarten. Der Nachbar hat allerdings die Möglichkeit, bei der Baurechtsbehörde oder beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Bei der Entscheidung darüber werden die Erfolgsaussichten des Widerspruchs in einem summarischen Verfahren geprüft. Hat der Antrag Erfolg, ist der Bauherr zunächst am Baubeginn bzw. am Weiterbau gehindert. Damit es erst gar nicht so weit kommt, sollte der Nachbar rechtzeitig über die Pläne zum Bauvorhaben informiert werden. © roxcon · adobestock.com

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