Planen und Bauen in Weinheim

eine erneute Abstimmung mit der unteren Denkmalschutzbehörde erforderlich. Nach Abschluss der Baumaßnahmen besichtigt die untere Denkmalschutzbehörde die ausgeführten Arbeiten und prüft, ob sie vereinbarungsgemäß ausgeführt wurden. Die Steuerbescheinigung kann grundsätzlich erst nach Abschluss der Maßnahme ausgestellt werden. Mit dem Antrag sind die vollständigen Originalrechnungsbelege mit einem Verzeichnis der einzelnen Rechnungen vorzulegen. Die Rechnungen und das Verzeichnis sind nach Firmen und Gewerken zu ordnen. Die Belege werden mit der Bescheinigung zurückgegeben. Erforderlich ist vor allem die Vorlage aller Schlussrechnungen. Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge reichen nicht aus. Kassenzettel müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. Pauschalrechnungen von Handwerkern können nur berücksichtigt werden, wenn das Originalangebot, das dem Pauschalvertrag zugrunde liegt, beigefügt ist. Haben Sie einen Bauträger, Baubetreuer oder Generalunternehmer mit der Durchführung der Baumaßnahme beauftragt, ist die notwendige Prüfung der Einzelleistungen nur möglich, wenn Sie die Originalrechnungen der Handwerker, Subunternehmer und Lieferanten an den Bauträger o. ä. sowie einen detaillierten Einzelnachweis über die Vergütung für dessen eigene Leistungen vorlegen. Wenn es zur Prüfung der Einzelleistungen erforderlich ist, kann die Vorlage der Originalkalkulation verlangt werden. Zusätzlich ist die Vorlage von Kaufverträgen und Grundrissen erforderlich. Ihr zuständiges Finanzamt prüft dann, ob steuerlich begünstigte Anschaffungs-, Herstellungs- oder Erhaltungskosten im Sinne der §§ 7 i, 10 f und 11 b EStG vorliegen. Bei einem Gebäude, das ein Kulturdenkmal nach §§ 2, 12 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist und der Einkunftserzielung dient, kann der Steuerpflichtige nach § 7 i EStG bis zu 9 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im 46 Jahr der Herstellung und den folgenden 7 Jahren und bis zu 7 % in den folgenden 4 Jahren absetzen. Bei einem Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Bestandteil einer geschützten Gesamtanlage nach § 19 DSchG ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für die Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gesamtanlage erforderlich sind. Bei eigengenutzten Kulturdenkmalen nach § 10 f EStG können entsprechende Aufwendungen im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren in Höhe von jährlich 9 % wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. § 11 b EStG erlaubt eine gleichmäßige zeitliche Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf 2 bis 5 Jahre bei einem Baudenkmal, das der Einkunftserzielung dient. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass insbesondere die folgenden Aufwendungen im Rahmen der Vergünstigungen gemäß §§ 7 i, 10 f, 11 b EStG grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können: J Kaufpreis für das Kulturdenkmal und Grundstück einschließlich der Nebenkosten (zum Beispiel Notargebühren, Kosten für Eintragung in das Grundbuch usw.); J Finanzierungskosten; J Kosten für Entkernungen; J Kosten für Neubauteile, die als Folge von Entkernungen oder im Anschluss oder Umfang des Kulturdenkmals (zum Beispiel Aufstockungen und Anbau) entstehen; J Kosten für Ausbauten, soweit sie den üblichen mittleren Standard überschreiten, es sei denn, sie gehören zur historischen Ausstattung des Baudenkmals; J Kosten für Einrichtungsgegenstände; J Kosten für Außenanlagen, soweit sie nicht wesentliche Teile des historischen Bestandes sind; J Kosten für Maßnahmen im Innern von Gebäuden, wenn das Gebäude Bestandteil einer Gesamtanlage ist; J Leistungen und Arbeiten, die unentgeltlich erbracht werden (zum Beispiel Eigenleistungen, Nachbarschaftshilfe).

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