Älter werden in Wernau

14 Finanzielle Hilfen Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter Personen über 65 Jahre sowie jüngere, die aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbs­ gemindert sind und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sichern können, erhalten auf Antrag Grundsicherung bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozialgesetzbuch XII. Für die Bewilligung der Leistungen ist das Landratsamt in Esslingen zuständig. Die Anträge sowie weitere Info­ mationen erhalten bei der Stadtverwaltung. Ansprechpartner: Sachgebiet Ordnung und Soziales Telefon: 07153 9345-301 Wohngeld Das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ist ein staat­ licher Zuschuss zu den Kosten für selbst genutzten Wohnraum. Wohngeld können Mieter als Mietzuschuss und Eigentümer von selbst genutzten Eigentums­ wohnungen oder Eigenheimen als Lastenzuschuss erhalten. Für die Bewilligung der Leistungen ist die Wohngeld­ stelle beim Landratsamt in Esslingen zuständig. Die Anträge sowie weitere Informationen erhalten bei der Stadtverwaltung. Ansprechpartner: Sachgebiet Ordnung und Soziales Telefon: 07153 9345-330 Weitere finanzielle Hilfen Ob Anspruch auf, Rundfunkgebührenbefreiung oder Landesblindenhilfe besteht, können Sie bei der Stadt Wernau (Neckar) unter der Telefonnummer 07153 9345-301 prüfen lassen. Pflegekurse Zur Unterstützung der häuslichen Pflege bieten die Pflegekassen und ambulante Pflegedienste unent- geltliche Pflegekurse an, in denen die Grundkenntnisse der häuslichen Pflege vermittelt werden. Wohnraumanpassung Um die Wohnung des Pflegebedürftigen für die Pflege anzupassen, also um z. B. Um- oder Einbauten vorzu­ nehmen, gewähren die Pflegekassen bis zu 2.557 Euro. Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Anstelle eines schriftlichen Antrags kann auch ein Pflegestützpunkt aufgesucht oder ein Hausbesuch

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