Rund um das Standesamt Wernigerode

36 Heiraten mit Köpfchen Sind Verheiratete am Ende doch die besseren Menschen? Zumindest steuerlich stehen sie in der Regel besser da als Singles oder Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. So will es Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der da lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Am interessantesten für Ehegatten ist zweifellos bei der Einkommensteuer die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, denn bei ihr kommt der sogenannte Splitting tarifvoll zur Geltung. Dabei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zunächst halbiert, für diesen Betrag anschließend die Steuer wie bisher aus der Grundtabelle abgelesen und dann verdoppelt. Bei unterschiedlich hohem Einkommen der Ehegatten – vor allem jedoch, wenn einer der Ehegatten überhaupt keine Einkünfte hat, – führt die Zusammenveranlagung zu einem erheblich niedrigeren Steuersatz und einer deutlichen Steuerersparnis. Auch von der Verdopplung des Höchstbetrages für Vorsorgeaufwendungen können die Ehegatten in einem solchen Falle profitieren. Auf jeden Fall sollten Sie gleich nach der Heirat den Wechsel der Lohnsteuerklasse beantragen. Dazu gehen Sie mit Ihrer Lohnsteuerkarte zum Bürgeramt. Bei nur einem Verdiener erfolgt der Wechsel von der Steuerklasse I zur sehr viel günstigeren Steuerklasse III, sind beide Ehepartner Arbeitnehmer, gibt es wahlweise die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V. Fragen Sie in Ihrer Personalabteilung, welche Möglichkeit für Sie günstiger ist. Der Steuerklassenwechsel gilt übrigens nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Ersten des Folgemonats. © Oliver Henze

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=