Informieren Sie sich Älterwerden in Wesel

Hilfe für Gehörlose Menschen mit angeborener oder bis zum 7. Lebens- jahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zumAusgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendun- gen eine Gehörlosenhilfe. Informationen dazu bekommen Sie beim Landschafts- verband Rheinland (LVR). Anträge und Formulare stellt Ihnen das Seniorenbüro zur Verfügung. Schwerbehindertenausweis Ein Schwerbehindertenausweis dient als Nachweis für eine Schwerbehinderung. Durch den Ausweis haben Menschen mit einer Schwerbehinderung die Möglich- keit, einen Nachteilsausgleich, der ihnen gesetzlich zu- steht, zu nutzen. Je nach Grad der Behinderung und des Merkzeichens, gibt es unterschiedliche Vergünsti- gungen. Dies wären beispielsweise: • Befreiung von Rundfunk- und Fernsehgebühren • Ermäßigung bei der Kfz-Steuer • Parkerleichterungen • Freier oder ermäßigter Eintritt bei kulturellen Veran- staltungen • Unentgeltliche oder ermäßigte Nutzung des öffent- lichen Personennahverkehrs Einen Antrag auf Schwerbehinderung erhalten Sie im Seniorenbüro der Stadt Wesel oder im Internet. Unter www.elsa.nrw.de od er www.einfach-teilhaben.de erhalten Sie die Anträge online. ßig für wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt, hat als Pflegeperson Ansprüche auf Leistungen zur sozialen Sicherung. Hierbei handelt es sich um Leis- tungen in Bezug auf die Renten-, Unfall- und Arbeits­ losenversicherung. Informationen zu weiteren Leistungen erhalten Sie dazu bei Ihrer Pflegekasse. Blindengeld/Hilfe für hochgradig Sehbehinderte Blindengeld Blinde, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kön- nen Landesblindengeld erhalten. Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 % beträgt. Als Nachweis für die Seh- schwäche ist eine Bescheinigung des Augenarztes erforderlich bzw. im Schwerbehindertenausweis muss das Merkzeichen „Bl“ eingetragen sein. Hilfe für hochgradig Sehbehinderte Sie kann sehschwachen Personen gewährt werden, de- ren Sehschärfe auf dem besseren Auge mit Gläserkor- rektur nicht mehr als 5 % beträgt. Als Nachweis für die Sehschwäche ist eine Bescheinigung des Augenarztes erforderlich. Informationen dazu bekommen Sie beim Landschafts- verband Rheinland (LVR). Anträge und Formulare stellt Ihnen das Seniorenbüro zur Verfügung. 20

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