Älter werden in der Gemeinde Wiefelstede

24 Finanzielle Hilfen 1.612 Euro im Kalenderjahr. Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungs- pflege (…) auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Ka- lenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege (…) angerechnet.“ Diese Ansprüche gelten seit dem 01.01.2017 für Pflege­ bedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. (Tabelle Nr. 3) 7. Vollstationäre Pflege (SGB XI, § 43) Die Pflegekasse übernimmt monatlich die in der Tabelle unter Nr. 5 genannten Beträge. 8. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe (SGB XI, § 43a) Die Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraus- setzungen in den Pflegegraden 2 bis 5 bis zu 266,00 Euro monatlich. 9. Leistungen für Pflegepersonen (SGB XI, § 44) „Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegeper- sonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunterneh- men, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, (…) Beiträge (…) an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wö- chentlich erwerbstätig ist. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder ein anderer von der Pflege- kasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pfle- gebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wö- chentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. „Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunter- nehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversiche- rung durchgeführt wird, (…) entrichten für die Pflege- personen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit.“ 10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (SGB XI, § 45) „Die Pflegekassen haben für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Perso- nen unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen.“ © stockxpert.com

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=