23 PLANEN, BAUEN UND SANIEREN IM LANDKREIS OLDENBURG ung sind Ausnahmen explizit von der planenden Gemeinde vor- gesehen worden und daher bereits über die Festsetzungen Bestandteil des Bebauungsplans. Eine Befreiung muss hingegen im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens erst noch schriftlich beantragt werden. Befreiungen sind jedoch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich. Insbesondere dürfen die Grundzüge der gemeindlichen Planungsabsichten nicht verletzt werden und die beantragte Abweichung muss außerdem städtebaulich vertretbar sein. Innenbereich nach § 34 BauGB Unbeplanter Innenbereich – Bauvorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB Es gibt vielfach Bereiche innerhalb bebauter Ortslagen, für die keine Bebauungspläne aufgestellt worden sind. Dies kann unterschiedliche Gründe haben. Meist sind diese Gebiete in früheren Zeiten entstanden, da Bebauungspläne in der heutigen Form erst seit 1960 aufgestellt werden können. Innerhalb eines sogenannten „im Zusammenhang bebauten Ortsteiles“ (Innenbereich) richtet sich die Zulässigkeit einer Bebauung nach den Vorschriften des § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben grundsätzlich dann zulässig, wenn sich das geplante Gebäude sowohl bezüglich der Art und dem Maß der baulichen Nutzung als auch hinsichtlich der Bauweise und der Grundstücksfläche, die bebaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Im Innenbereich bestimmt also die Umgebungsbebauung die Kriterien der Zulässigkeit eines Vorhabens. Innenbereichssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB Die Gemeinden haben im Zuge ihrer Planungshoheit aber auch die Möglichkeit, eine Innenbereichssatzung aufzustellen. In dieser können, ähnlich wie beim Bebauungsplan, einzelne Festsetzungen getroffen werden, die die Zulässigkeit von baulichen Anlagen in dem Satzungsbereich konkreter regeln. Außenbereich nach § 35 BauGB Bauvorhaben im Außenbereich Der Außenbereich bezeichnet ein Gebiet der Gemeinde, für das kein „qualifizierter“ Bebauungsplan* vorliegt und das nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt – kurzum alles außerhalb der zuvor genannten Bereiche. Der Außenbereich ist Natur und Landschaft vorbehalten und unterliegt daher einem größtmöglichen Schonungsgebot. Grundsätzlich darf im Außenbereich also lediglich in Ausnahmefällen gebaut werden (§ 35 BauGB). Ausnahmen bilden dabei die privilegierten Vorhaben, wie z. B. land- oder forstwirtschaftliche Betriebe samt der betrieblichen Wohngebäude. Darüber hinaus fallen unter diese Ausnahmereglung der privilegierten Zulässigkeit Wind- und Wasserkraftanlagen sowie Nutzungen, die aufgrund der von besonderen Anforderungen an die Umgebung (Aussichtstürme, Jagdhütten) oder durch die Ortsgebundenheit nur im Außenbereich realisiert werden können (z. B. Anlagen zu Erdgas- und Erdölgewinnung, Torf- und Sandgruben). Die übrigen Vorhaben sind im Außenbereich dagegen nur im Einzelfall zulässig, solange öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Grundsätzlich ist aber schon eine geringe Beeinträchtigung ausreichend, um eine potenzielle Genehmigung ausschließen zu können. Ein qualifizierter Bebauungsplan liegt vor, wenn • Art und Maß der baul. Nutzung sowie • überbaubare Bereiche und örtl. Verkehrsflächen festgesetzt sind. • Zusätzlich muss bzgl. des Vorhabens noch eine gesicherte Erschließung vorliegen. Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB Es besteht für die Gemeinden aber auch die Möglichkeit, eine gemeindliche Satzung für bebaute Bereiche im Außenbereich zu erlassen. Im Gegensatz zu den bereits vorgestellten Innenbereichssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, die nur im Rahmen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils aufgestellt werden können, dient die sog. „Lückenfüllungssatzung“ der Verdichtung von Siedlungsansätzen oder Siedlungssplittern im Außenbereich. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit der Vorhaben getroffen werden. Insofern ist es zulässig, z. B. die Anzahl der Wohneinheiten pro Wohngebäude zu beschränken oder bestimmte Vorgaben zur Höhenentwicklung bzw. zum Maß der baulichen Nutzung zu treffen. Achtung! Eine Außenbereichssatzung schafft kein Baurecht. Bauordnungsrecht Im Gegensatz zum Bauplanungsrecht ist das Bauordnungsrecht nicht bundesweit einheitlich, sondern nach individuellem Landesrecht geregelt. Im Land Niedersachsen ist dies die Niedersächsische Bauordnung – NBauO. Das Bauordnungsrecht beschäftigt sich mit den möglichen Gefahren, die bei der Errichtung und dem Betrieb baulicher Anlagen entstehen können. Im Fokus stehen vor allem die Standsicherheit, die Verkehrssicherheit und der Brandschutz von baulichen Anlagen.
RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=