Jedes Bauvorhaben hat Auswirkungen auf Natur und Landschaft. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gilt es jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung erstmal vorrangig zu vermeiden (§ 13 BNatSchG). Lässt sich ein Eingriff in Natur und Landschaft nicht vermeiden, ist dieser auszugleichen oder zu ersetzen (§ 14 u. § 15 BNatSchG). Neben einem Eingriff in den Boden, den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild ist auch der Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (allg. Artenschutz § 39 i. V. m. § 44 BNatSchG) zu beachten. Was in diesem Zusammenhang rechtlich alles zu beachten ist, hängt von der Lage Ihres Bauvorhabens ab. Das Baugesetzbuch unterscheidet in drei Bereiche (vgl. Kap. 6): • Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) • Grundstücke in einem bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) • und Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) Ist Ihr Bauvorhaben baugenehmigungsfrei kann es evtl. dazu führen, dass Sie trotzdem eine Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde einholen müssen (§ 17 Abs. 3 BNatSchG). Auch dieser Sachverhalt wird weiter unten erläutert. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans Befindet sich Ihr Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, sind für Sie „lediglich“ die Vorgaben des Bebauungsplanes einzuhalten. Im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens sind nämlich bereits von der Gemeinde oder Stadt geeignete Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder Ersatz (Kompensation) der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu bestimmen, die mit der vorgesehenen Bebauung verbunden sind. Die Kompensationsmaßnahmen können dabei auf Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des betreffenden Bebauungsplanes festgesetzt aber auch außerhalb auf externen Flächen gesichert werden. In einem Bebauungsplan können Sie daher z. B. Festsetzungen von Flächen zur Kompensation, von Grünflächen, zum Erhalt oder zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, zum Erhalt einer vorhandenen Wallhecke oder zur naturnahen Gestaltung von Bauwerken finden. Außerdem können ebenfalls artenschutzrechtliche Vorgaben wie etwa die zeitliche Begrenzung unvermeidbarer Fällungen und Rodungen von Gehölzen sowie die vorherige Überprüfung zur Fällung oder Abriss vorgesehener Bäume bzw. Gebäude Teil des Bebauungsplanes sein. In einem bebauten Ortsteil Außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes, aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (der sog. unbeplante Innenbereich) wird die untere Naturschutzbehörde im Genehmigungsverfahren beteiligt, wenn von dem Vorhaben wesentliche Auswirkungen für das Schutzgut Tiere und Pflanzen zu erwarten sind. Hierbei spielt in den meisten Fällen der Artenschutz eine große Rolle. Denn unbebaute Bereiche die z. B. mit Gehölzen bestanden sind können potenzieller Lebensraum für Vögel oder Fledermäuse sein. Beim Abriss oder Umbau eines Bestandsgebäudes können darüber hinaus auch Hornissen oder Eulen betroffen sein. Als Ersatzmaßnahme sind vom Eingriffsverursacher in den meisten Fällen Ersatzquartiere für die betroffenen Arten bereitzustellen oder anzulegen. Im Außenbereich In Kap. 6 wurde bereits verdeutlicht, dass der Außenbereich grundsätzlich Natur und Landschaft vorbehalten ist und daher einem größtmöglichen Schonungsgebot unterliegt. Bauen ist demgemäß nur in einem sehr engen Rahmen überhaupt zulässig. Ist ein Bauvorhaben allerdings zulässig, wird zunächst geschaut, wie das Vorhaben in einer möglichst naturschonenden Weise auszuführen ist, um z. B. Konflikte mit bestehenden Bäumen oder geschützten Biotopen zu vermeiden. Häufig reicht eine kleine Verschiebung des konkreten Vorhabens aus, um einen Eingriff in Natur und Landschaft zu vermeiden oder zu verringern. Dabei kann Ihnen die untere Naturschutzbehörde gerne behilflich sein (In unserem Geoportal zum Thema Naturschutz können Sie sich bereits vorab über die Lage von Wallhecken, besonders geschützten Biotopen, Naturschutzgebieten etc. grundlegend informieren: https://oldenburg-kreis.maps.arcgis.com/home/index.html Landkreis Oldenburg (arcgis.com)). Ist es nicht möglich, Folgen für den Naturhaushalt zu vermeiden, muss ein Ausgleich oder Ersatz (Kompensation) erfolgen. So werden an Ort und Stelle bestimmte Maßnahmen durchgeführt, die die Auswirkungen des Vorhabens möglichst gering halten. Das kann z. B. bedeuten, eine Eingrünung des Vorhabenstandortes vorzunehmen, um die Wirkungen für das Landschaftsbild zu vermindern. Für versiegelte Flächen ist mindestens flächengleich eine Maßnahme für den Naturschutz durchzuführen. Hier ist z. B. die Herstellung einer Feldhecke oder die Umwandlung einer Ackerfläche in Grünland zu nennen. Hierbei ist der Hinweis zu nennen, dass bei einer Betroffenheit eines Offenlandbiotopes (z. B. Ackerfläche) auch ein Offenlandbiotop wieder hergestellt werden sollte (z. B. Grünland). Wenn für die Baumaßnahme Waldflächen in Anspruch genommen werden, muss hierfür eine Ersatzaufforstung nach einem Waldgutachten durchgeführt werden. Bauen und Naturschutz 28 PLANEN, BAUEN UND SANIEREN IM LANDKREIS OLDENBURG
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