Baulasten Eine Baugenehmigung kann nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben den Anforderungen des öffentlichen Baurechts entspricht. Einige rechtliche Hindernisse können durch eine entsprechende Baulast beseitigt werden. Eine Baulast wird in das Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde eingetragen. Aber was ist eigentlich eine Baulast? Bei einer Baulast verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer – in der Regel ein beteiligter Nachbar – auf oder mit seinem Grundstück etwas Bestimmtes zu tun, zu dulden oder zu unterlassen. Teilweise übernimmt er damit eine Verpflichtung des Bauherrn. Die wesentlichen Baulastarten sind: • Abstandsbaulast (Flächenbaulast) Übernahme eines Grenzabstandes auf ein Nachbargrundstück • Vereinigungsbaulast Zusammenlegung von zwei oder mehreren Grundstücken zu einem Baugrundstück • Erschließungsbaulast (Wegerecht, Leitungsrecht) Benutzbarkeit einer privaten Grundstücksfläche auf dem Nachbargrundstück für die verkehrliche Erschließung oder für das Verlegen von Leitungen • Anbauverpflichtung Bei einer späteren Bebauung auf dem Nachbargrundstück muss in gleicher Art und in gleichem Umfang angebaut werden. Die häufigsten Arten der Baulast sind die Abstandsbaulast und die Anbaubaulast. Verfahren und Rechtsfolgen Die Baulast muss in schriftlicher Form oder als Niederschrift abgegebene Erklärung von allen Grundstückseigentümern unterschrieben werden. Die Unterschrift der Erklärenden muss entweder von einem Notar oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde des Landkreises geleistet beziehungsweise anerkannt werden. Der Baulastenbegünstigte erhält nach erfolgter Eintragung im Baulastenverzeichnis einen Gebührenbescheid. Mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde wird die Baulast wirksam und gilt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Erklärenden. Daher empfiehlt sich auch vor dem Kauf eines Grundstückes eine Anfrage nach bestehenden Baulasten. 30 Bauen ohne Baugenehmigung Wer ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Gleichzeitig wird ein nachträgliches Genehmigungsverfahren erforderlich, bei dem es der Bauaufsichtsbehörde ermöglicht wird, die dreifache Baugenehmigungsgebühr zu erheben. Dieses richtet sich nach dem Einzelfall. Wenn sich herausstellt, dass eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt werden kann, könnte die Bauaufsichtsbehörde schlimmstenfalls sogar die Beseitigung der baulichen Anlage anordnen. Das Nachbarrecht im Baurecht Das Nachbarschaftsverhältnis ist eine dauerhafte menschliche Beziehung, die sorgfältig gepflegt werden will. Harmonisch nebeneinander zu leben ist sicherlich besser, als sich dem Stress von ständigen Streitereien auszusetzen. Unter zerstrittenen Nachbarn gibt es viele Möglichkeiten, sich das Leben schwer zu machen. Sprechen Sie daher von Anfang mit Ihrem Nachbarn über Ihr geplantes Bauvorhaben und informieren Sie ihn über Ihr geplantes Bauvorhaben. Wenn für die Erteilung der Baugenehmigung sogar eine Befreiung bzw. Ausnahme von bauordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlich wird, ist es eine gute Lösung, vor Einreichung des Bauantrages den Lageplan und die Bauzeichnung dem Nachbarn zur Unterschrift vorzulegen. Unterschreibt er, so kann man in der Regel mit einer unangefochtenen Durchführung des Bauvorhabens rechnen. Weiterhin beschleunigt man durch die Unterschrift das Genehmigungsverfahren, denn eine eventuell erforderliche Benachrichtigung des Nachbarn durch die Genehmigungsbehörde kann in diesem Falle entfallen. Anderenfalls kann Ärger mit den Nachbarn ein Bauprojekt verzögern, da der Nachbar die Möglichkeit hat, gegen eine Baugenehmigung Widerspruch einzulegen. Ein Nachbarwiderspruch gegen ein genehmigtes Vorhaben verhindert zwar nicht den Baubeginn. Allerdings hat der Nachbar die Möglichkeit, bei der Baugenehmigungsbehörde oder beim Verwaltungsgericht die sogenannte aufschiebende Wirkung des Widerspruches zu beantragen. Damit es erst gar nicht so weit kommt, sollte der Nachbar deshalb rechtzeitig über die Baupläne informiert werden. Ist der Nachbar mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden, so bedeutet das noch nicht, dass aus diesem Grunde keine Baugenehmigung erteilt wird beziehungsweise rechtswidrig erteilt wurde. Maßgeblich für die GenehmigungsSonstige Themen des Baurechts PLANEN, BAUEN UND SANIEREN IM LANDKREIS OLDENBURG
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