Planen, Bauen und Sanieren im Landkreis Oldenburg

Private Tierhaltung Jeder mag Tiere. Der eine mehr, der andere weniger. Aber welche und wie viele Tiere darf man sich nach dem öffentlichen Baurecht auf seinem Grundstück halten? Und „wie viel Tier“ darf man den Nachbarn zumuten? Baurechtlich sind zum einen die „Tierunterkünfte“ (z. B. Hundezwinger, Taubenschlag, Voliere) als Nebenanlage zu prüfen. Nebenanlagen sind ihrer Definition nach Anlagen, die der Hauptanlage (z. B. Wohngebäude) untergeordnet sind und die dem Nutzungszweck des Baugebiets dienen und seiner Eigenart nicht widersprechen. Außerdem darf es nach dem Rücksichtnahme-Gebot durch die Tierhaltung nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und Störungen in der Nachbarschaft kommen. Es ist also eine Beurteilung immer im Zusammenhang mit der Art der Tiere und der Größe und der Lage der „Tierunterkunft“, des Baugrundstücks und des Baugebiets zu fällen. Daher ist es unmöglich, allgemeingültige Aussagen zu treffen. Hier werden somit lediglich einige Beispiele aus der Rechtsprechung genannt: • Eine reine Volierenhaltung von 30 Rassetauben und 20 Kanarienvögeln, bei denen Freiflüge der Vögel ausgeschlossen sind, kann in einem reinen Wohngebiet zulässig sein. • Wann bei Hundegebell eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist schwierig festzumachen. Das gelegentliche Anschlagen eines Hundes im Haus oder Garten wird von der Rechtsprechung noch als gemeinverträglich und als von der Nachbarschaft hinnehmbar angesehen. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Lärm nach Art, Dauer und Tageszeit mindestens zwei Nachbarn erheblich belästigt, wobei es auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen ankommt. 32 • Die Haltung von vier Hunden und die gelegentliche Aufzucht von Welpen in den vorhandenen Wohnräumen ist wohngebietsverträglich, wenn die Hundezucht keine Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft verursacht • Anders bei der Haltung von Hunden im Freien: Dort kann das Halten von mehr als zwei Hunden in einem allgemeinen Wohngebiet (erst recht in einem reinen Wohngebiet) wegen der damit verbundenen unzumutbaren Lärmbelästigung durch ständiges Hundegebell unzulässig sein. • Das Halten von vier Hennen bedeutet nach der Rechtsprechung eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des Nachbarn und der Benutzung seines Grundstücks. Die Haltung von mehreren Hähnen kann in einem reinen Wohngebiet unzumutbar sein und somit auf das Halten von nur einem Hahn beschränkt werden. • In einem allgemeinen Wohngebiet ist es planungsrechtlich nicht zulässig, sechs bis sieben Bienenvölker zu halten. Wohnraumförderung Wie wir morgen leben wollen: Am liebsten im Einfamilienhaus, auf jeden Fall altengerecht und klimaschonend! Mieter suchen heute mehr als eine Wohnung. Baustil, Grundriss, Lage und Ausstattung spielen eine immer größere Rolle. Die Ansprüche an die eigenen vier Wände werden bei anhaltendem Kostenbewusstsein individueller. Diese differenzierten Wohnwünsche äußern Bewohner von Einfamilien- ebenso wie die von Mehrfamilienhäusern. Junge Paare und Familien zum Beispiel achten mehr auf Kosten und ausreichenden Platz als auf Extras bei Technik, Ausstattung und Sicherheit. Ein eigener Garten darf es trotzdem sein. Darüber hinaus lassen sich zwei weitere Trends durchgehend für alle Typen der Nachfrage feststellen. Zum einen ist ein großes Interesse an Niedrigenergiestandards und ökologischer Bauweise festzustellen. Die höheren Kosten wollen die Befragten trotz ausdrücklicher Hinweise in Kauf nehmen. Beeinflusst wird diese Haltung vermutlich von der anhaltenden Klimaschutz-Debatte. Insbesondere die 35- bis 50-jährigen schenken dem altersgerechten barrierefreien Wohnen große Beachtung. Auch sie dürfte die öffentliche Diskussion zu frühzeitigen Planungen motiviert haben, zumal das Alten- und Pflegeheim als Alternative abgelehnt wird. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Förderung von Neu-, Aus- und Umbau sowie der Erweiterung von Alten- und Appartementwohnungen. Im Rahmen der sogenannten Eigentumsförderung für Personen/Familien mit schwachem oder mittlerem Einkommen können Sie von der NBank für einen Neubau ein zinsloses Darlehen in Höhe von derzeit 50.000 € für Ihr Eigenheim erhalten. Das Darlehen kann sich für jedes Kind um zusätzlich 5.000 € erhöhen. Darüber hinaus wird ein Zuschuss i.H.v. 2.000 € pro Kind gewährt. © Digital Vision · thinkstock.com PLANEN, BAUEN UND SANIEREN IM LANDKREIS OLDENBURG

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