Seniorenwegweiser 2021/2022 der Stadt Willich

5.7 Erben und Vererben Hat der Verstorbene kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass in erster Linie Kinder und Ehe- bzw. Lebenspartner erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, treten an ihre Stelle je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen. Testament eigenhändig Sie haben die Möglichkeit, ein handgeschriebenes, sogenanntes eigenhändiges Testament aufzusetzen. Dieses handgeschriebene Testament muss mit ganzem Namen, also mit Vor- und Zunamen, unterschrieben werden. Außerdem ist es wichtig, dass Zeit und Ort der Niederschrift im Testament festgehalten werden. Das ist notwendig, weil durch ein neues Testament ein altes Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Ihr eigenhändiges Testament können Sie an einem Ort Ihrer Wahl aufbewahren. Dabei besteht die Gefahr, dass das Testament nach dem Tod verloren geht, vergessen oder beiseitegebracht wird. Es ist aus diesem Grunde empfehlenswert, das Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung zu geben. Öffentliches Testament Das öffentliche Testament wird von einem Notar erklärt und ist gebührenpflichtig. Da es vom Notar beim Amtsgericht hinterlegt wird, kann niemand seine Existenz und Echtheit bezweifeln. Sie haben außerdem die Gewissheit, dass das Testament sprachlich korrekt und im Hinblick auf die Konsequenzen nach Ihren Wünschen abgefasst wird. 51 Grabenstr. 5 • 47877 Willich • Tel.: 02154 / 428005 • Fax: 02154 / 2532 • E-Mail: willich@haslerkinold.de ERBEN und VERERBEN — Ein Thema für fachkundige Beratung. Fordern Sie uns! www. h a s l e r k i n o l d . d e Rechtzeitig vorsorgen ist keine Frage des Alters! Unsere Rechts- und Fachanwälte unterstützen Sie bei der Abfassung Ihrer Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung. VORSORGE und ERBRECHT – ein Thema für fachkundige und vorausschauende Beratung. Fordern Sie uns!

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