Seniorenwegweiser Südliches Siegerland

Finanzielle Hilfen und Pflegebedürftigkeit | 23 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Ältere und dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen haben gegebenenfalls Anspruch auf Grundsicherung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII). Einen Anspruch haben nur diejenigen, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, um den ihnen zustehenden Bedarf zu decken. Beratung oder Antragsannahme sind an folgenden Stellen möglich: „ „Rathaus Burbach Yannik Gorlt, Zimmer 16 Telefon: 02736 4532 „ „Rathaus Neunkirchen Alexandra Ebener, Zimmer 205 Telefon: 02735 767205 „ „Rathaus Wilnsdorf Frank Lehmann, Zimmer 27 Telefon: 02739 802127 Wohngeld Wohngeld kann als Mietzuschuss für den Mieter oder als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Hauses/einer Wohnung gewährt werden. Ob ein Wohngeldanspruch besteht, ist abhängig von der Höhe des Einkommens, der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder und der Höhe der Miete bzw. Belastung. Kontakt: „ „Burbach Wohngeldstelle Rathaus, Ute Klein, Zimmer 11 Telefon: 02736 4547 „ „Neunkirchen Wohngeldstelle Bürgerzentrum, Sandra Ribbeck Telefon: 02735 767604 „ „Wilnsdorf Wohngeldstelle Rathaus, Frank Lehmann, Zimmer 27 Telefon: 02739 802127 Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Wenn jemand noch nicht pflegebedürftig ist, aber seinen Haushalt nicht mehr ohne Unterstützung führen kann, wird ihm auf Antrag die notwendige Hilfe gewährt, soweit die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dafür nicht ausreichen. Kontakt: „ „Burbach Yannick Gorlt, Rathaus, Zimmer 16 Telefon: 02736 4532 „ „Neunkirchen Alexandra Ebener, Zimmer 205 Telefon: 02735 767205 „ „Wilnsdorf Frank Lehmann, Rathaus, Zimmer 27 Telefon: 02739 802127 Hilfe zur Pflege Kosten, die durch die Pflegeversicherung nicht gezahlt werden, müssen privat übernommen werden. Bei Pflegebedürftigen, die die notwendige Pflege aus privaten Mitteln nicht bestreiten können, springt unter bestimmten Bedingungen auch das Sozialamt ein. Eine festgelegte Einkommensgrenze und eine Vermögensschongrenze von 5.000 Euro (bei Ehepaaren 10.000 Euro) darf dann nicht überschritten werden. „ „Burbach Yannick Gorlt, Rathaus, Zimmer 16 Telefon: 02736 4532 „ „Neunkirchen Senioren-Service-Stelle Bettina Großhaus-Lutz, Rathaus, Zimmer 201 Telefon: 02735 767200 „ „Wilnsdorf Frank Lehmann, Rathaus, Zimmer 27 Telefon: 02739 802127 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Gesetzes sind damit Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – bestehen. Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung haben nur Personen, deren Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst (MDK) der Krankenkassen festgestellt worden ist. J J Finanzielle Hilfen und Pflegebedürftigkeit

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