Informationen und Tipps rund ums Thema Bauen im Landkreis Harburg

Die Verfahrensfreiheit gilt außerdem für  d ie Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt oder die Errich- tung oder Änderung der baulichen Anlage verfahrensfrei wäre,  d ie Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohn- gebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,  d ie Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäu- den und Wohnungen in Räume mit Badewanne, Dusche oder Toilette,  e inen Abbruch oder eine Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen Hochhäuser und der im Anhang der NBauO genannten Teile baulicher Anlagen,  d ie Instandhaltung baulicher Anlagen. Genehmigungsfreie Baumaßnahmen (§§ 61 und 62 NBauO) Genehmigungsfreie öffentliche Baumaßnahmen und sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen werden in § 61 und § 62 NBauO festgelegt. Voraussetzung für genehmigungsfreie und damit verfahrens- freie Bauvorhaben von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 in Kleinsiedlungsgebieten sowie in reinen, allgemei- nen und in besonderen Wohngebieten ist laut der Niedersäch- sischen Bauordnung, dass  d as Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befrei- ungen bereits erteilt sind,  n otwendige Zulassungen von Abweichungen nach § 66 bereits erteilt sind,  d ie Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn bestätigt hat, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und die Gemeinde eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Bauge- setzbuchs nicht beantragen wird,  d ie nach § 65 Abs. 2 Satz 1 NBauO zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 geprüft und bestätigt worden sind. Verfahren: Eingereicht werden muss die vom Bauherren bzw. von der Bauherrin unterschriebene Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme, einschließlich der Bauvorlagen. Daneben können (müssen aber nicht) die Nachweise über die Standsicherheit und den Brandschutz und – soweit erforder- lich – die erforderlichen Unterlagen zur Eignung der Rettungs- wege eingereicht werden. Die Genehmigungsfreiheit ist nur dann gegeben, wenn erfor- derliche Ausnahmen und Befreiungen bereits erteilt sind, also tatsächlich (in schriftlicher Form) vorliegen. Mit der Baumaßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Bestätigung der Gemeinde, dass die Erschließung gesichert ist und dass kein Antrag auf vorläufige Untersagung gestellt wird, sowie die ggf. nach § 62 Abs. 2 Nr. 3 NBauO weiter erforder- liche Bestätigung nach Abs. 2 Nr. 4 (geprüfte Rettungswege) vorliegen. S. 2 erweitert den Kreis der erforderlichen Unter- lagen für den Fall, dass es sich um eine Baumaßnahme im Sinne des § 65 Abs. 3 NBauO handelt, auf die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes. 23 Genehmigungsverfahren © monkeybusinessimages · thinkstock.com © Hans Hansen · thinkstock.com © antic · adobestock.com

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