Ein Leben lang zu Hause Wohnen - Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Wittenberg

27 www.landkreis-wittenberg.de Als potentielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es sich in ers- ter Linie über die Gesetzesänderungen, die verschiedenen Pflegearten und über die Leistungen der Pflegeversicherung zu informieren. Die Pflegereform Lange war die Pflegeversicherung auf die körperliche Pflege ausgerichtet. Das hatte zur Folge, dass Demenz­ erkrankungen und psychische Be- schwerden bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht oder nur kaum berücksichtigt wurden. So hat die Pflegereform nicht nur die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Ange- hörige erweitert, sie führte zugleich einen neuen Pflegebedürftigkeits- begriff ein. Ziel war es, die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in die Pflegeleistun- gen miteinzubeziehen. Bei der Feststellung der Pflegebedürf­ tigkeit werden also sowohl körperliche als auch geistige und psychische Fak- toren berücksichtigt. Ob jemand pfle- gebedürftig ist, bestimmt der Grad der Selbstständigkeit. Seit dem 1. Januar 2017 erhalten Demenzkranke und körperlich Pflege- bedürftige, die ähnlich selbstständig eingeschätzt werden, den gleichen Pfle- gegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegekasse. Die Pflegestufen von null bis drei wur- den abgeschafft und durch fünf Pflege- grade ersetzt. Um Leistungen aus der Pflegeversiche­ rung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zuständi- gen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rück- wirkend erbracht werden. Der Leis- tungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Anstelle eines schriftlichen Antrags kann auch ein Pflegestützpunkt aufgesucht oder ein Hausbesuch eingefordert werden. In diesen Fällen kümmert sich der Pflege- berater um die weitere Antragstellung. Der Antragssteller wird von einem Gut­ achter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung anhand eines Fra- gebogens überprüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entschei- det die zuständige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflege- grades bewilligt wird. Im Gegensatz zur alten Methode, in der die benötigte Pflegezeit der jeweiligen Person gemessen wurde, werden im neuen Bewertungssys- tem Punkte vergeben, die darstellen, inwieweit die Selbstständigkeit einge- schränkt ist. Eine geringe Beeinträch- tigung der Selbstständigkeit entspricht dem Pflegegrad eins. Die schwerste Beeinträchtigung, bei der besondere Anforderungen an die pflegerische Ver- sorgung gestellt werden, erhält die Ein- ordnung in den Pflegegrad fünf. Nach der erfolgten Feststellung des Pflegegrades bekommt der Antrags­ steller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. Pflegegrade und Leistungen Der Pflegebedürftigkeitsbegriff 2017 im Detail Am 1. Januar 2017 wurde der neue Pfle- gebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Dies bedeutet eine andere Bewertung der Pflegebedürftigkeit und eine andere Einstufung in Pflegegrade. Wurden bisher nur körperliche Beein­ trächtigungen für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit bewertet, werden nun alle für Pflegebedürftigkeit rele­ vanten Aspekte berücksichtigt. Dabei ist es also gleichgültig, ob körperliche, psychische oder kognitive Beeinträchti- gungen vorliegen. Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt? Die Begutachtung der Pflegebedürf­ tigkeit erfolgt durch den Medizini- schen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Dabei wird vor allem beurteilt, wie selbstständig die betroffene Person noch ist. Diese Selbstständigkeit wird in folgen- den Bereichen beurteilt: ––Mobilität Hilfe und Unterstützung © brainsil – Fotolia

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