Trauer-Ratgeber der Stadt Wolfenbüttel

6 ����������������������������������� • Auto und Kfz-Versicherung ab-oder ummelden • Post umbestellen • Daueraufträge bei Banken und Sparkassen ändern • Fälligkeit von Terminzahlungen prüfen • Mitgliedschaften und Abonnements kündigen • Bei Bedarf Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar einschalten • Grundbesitz, Geldvermögen, mobiles Eigentum, Sachwerte klären lassen • Übernahme von Verpflichtungen und Ansprüche gegenüber Dritten klären • Fragen zur Herrichtung, Gestaltung und Pflege der Grabstätte klären (Eigenpflege, Vergabe an Friedhofsgärtnereien oder dem Tiefbauamt Abt. Grünflächen / Friedhof ) • Steinmetz mit der Herstellung eines Grabsteines oder einer Namenstafel beauftragen. Anzeige beim Standesamt Jeder Sterbefall ist spätestens am 3. auf den Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesamt anzuzeigen. Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalls im Stadtgebiet Wolfenbüttel ist das Standesamt Wolfenbüttel, Schulwall 1, 38300 Wolfenbüttel Telefon: 05331 86261 Geöffnet: Mo – Fr: 08.00 – 12.00 Uhr Di: geschlossen Do: 14.00 – 17.00 Uhr Ein Haussterbefall ist durch die Hinterbliebenen persönlich oder durch ein beauftragtes Bestattungsunternehmen beim Standesamt anzuzeigen. Ein Sterbefall in einer Klinik wird von der Klinikleitung angezeigt. Für die Beurkundung des Sterbefalls benötigt das Standesamt folgende Unterlagen: • Todesbescheinigung des Arztes • Personalausweis der den Sterbefall anzeigenden Person • zum Nachweis der Anschrift des Verstorbenen, deren Wohnsitz nicht in Wolfenbüttel war, Personalausweis oder Meldebescheinigung der Meldebehörde • bei ledigen Verstorbenen die Geburtsurkunde • bei verheirateten oder verheiratet gewesenen Verstorbenen von der letzten Ehe −− bei Eheschließung bis zum 31. Dezmber 1957 eine Heirats- urkunde −− bei Eheschließung ab dem 1. Januar 1958 einen Auszug aus dem als Heiratseintrag geführten Familienbuch vom Standesamt des Heiratsortes −− bei Eheschließung ab dem 1. Januar 2009 eine Eheurkunde und Geburtsurkunden des Verstorbenen und überlebenden Ehegatten • bei Verwitweten zusätzlich die Sterbeurkunde des letzten Ehegatten soweit der Sterbefall nicht in dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch oder der Heiratsurkunde eingetragen ist • bei Geschiedenen außerdem das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk falls die Scheidung nicht in dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch eingetragen ist. • hatte die verstorbene Person eine Lebenspartnerschaft begründet, ist die Lebenspartnerschaftsurkunde und gegebenenfalls ein Nachweis über deren Auflösung (Gerichtsurteil oder Sterbeurkunde) erforderlich. Vorhandene ältere Urkunden (evtl. in einem Stammbuch), deren Inhalt den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, können ver- wendet werden. Die Vorlage der genannten Urkunden ist nicht erforderlich, wenn die entsprechenden Personenstandsbücher bei dem für den Sterbefall zuständigen Standesamt geführt werden. Formalitäten und sonstige Maßnahmen

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