Aktiv älter werden in der Nibelungenstadt Worms

32 Rund um das Thema Pflege grenze erreicht wurde, für den werden keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Unfallversicherung Die Pflegeversicherung sorgt dafür, dass alle nicht erwerbsmäßig pflegenden Personen beitragsfrei gesetzlich unfallversichert werden. Damit wird gewährleistet, dass die Pflegepersonen bei Unfällen im Zusammenhang mit ihrer Pflegetätigkeit und auch bei der Fahrt von und zu den Pflegebedürftigen abgesichert sind. Nach einem Unfall oder bei einer Berufskrankheit erhalten sie die im Gesetz vorgesehen Leistungen wie Heilbehandlung, berufliche und soziale Rehabilitation oder Geldleistungen wie z. B. Verletztengeld. Auf den zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit kommt es nicht an. Arbeitslosenversicherung Seit 1. Januar 2017 zahlt die Pflegeversicherung für Pflegepersonen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn sie unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit arbeitslosenversichert waren oder zuvor Leistungen der Agentur für Arbeit (in erster Linie also Arbeitslosengeld) erhalten haben. Über Ausnahme- und Übergangsregelungen informiert Sie die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Vereinbarkeit von Pflege und Beruf Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, erhalten Unterstützung durch das Familienpflegezeitgesetz und das Pflegezeitgesetz. Verbesserte arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen ermöglichen berufliche Auszeiten mit besonderem Kündigungsschutz. Unterstützung und soziale Absicherung pflegender Angehöriger Pflegekurse Zur Unterstützung der häuslichen Pflege bieten die Pflegekassen kostenlose Pflegekurse an. Sie werden von der betreffenden Kasse selbst oder über verschiedene Kooperationspartner durchgeführt. Ehrenamtlich Pflegende haben hier die Möglichkeit, hilfreiche Kenntnisse für eine Pflege zu Hause zu erlernen und zu vertiefen. Darüber hinaus wird Ihnen vermittelt, wie Sie sich selbst, trotz der anstrengenden Pflegetätigkeit, gesund erhalten und wo Sie Unterstützung verschiedenster Art finden können. Gleichzeitig haben Sie Gelegenheit, sich mit anderen Betroffenen auszutauschen. Soziale Sicherung der Pflegepersonen Wer nicht erwerbsmäßig eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig wenigstens zwei Tage die Woche im häuslichen Umfeld pflegt, gilt als Pflegeperson im Sinne der Pflegeversicherung und kann Leistungen zur sozialen Sicherung erhalten. Rentenversicherung Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegepersonen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe richtet sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit des Versicherten und der Art der bezogenen Pflegeleistung. Es spielt keine Rolle, ob die Person vor Beginn der Pflegetätigkeit berufstätig war. Wer jedoch neben der Pflegetätigkeit noch einer Erwerbstätigkeit von regelmäßig mehr als 30 Wochenstunden nachgeht oder wenn die Regelalters-

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