Aktiv älter werden in der Nibelungenstadt Worms

61 Vorsorge Patientenverfügung In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit im Voraus konkret festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Sie können in Ihrer Patientenverfügung auch Bitten oder bloße Richtlinien für die behandelnden Ärzte und das Behandlungsteam aufnehmen. Zudem kann es sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen zu schildern als Ergänzung und Auslegungshilfe. Mit einer Patientenverfügung können Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht wahren, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr ansprechbar und nicht mehr einwilligungsfähig sind. Zugleich ist gewährleistet, dass bei Missbrauchsgefahr oder Zweifeln über de Patientenwillen das Betreuungsgericht als neutrale Instanz entscheidet. Beratung Weitere Informationen, Vordrucke und persönliche Beratung erhalten Sie bei der örtlichen Betreuungsbehörde oder den ortsansässigen Betreuungsvereinen. Betreuungsbehörde Stadtverwaltung Worms Abt. 5.07 Fachstelle für Senioren und Inklusion Hohenstaufenring 2 a, 67547 Worms 44 06241 853-5705 ÖÖ betreuungsbehoerde@worms.de ÇÇ www.worms.de/neu-de/buerger-unterstuetzen/ senioren/Betreuungsbehoerde/ Ihre Vertrauensperson bereits bei der Abfassung der Vollmacht mit einzubeziehen. Bevollmächtigte werden grundsätzlich nicht durch das Gericht überwacht. Betreuungsverfügung Sofern Sie keine Person haben, der Sie absolutes Vertrauen schenken, können Sie statt einer Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung verfassen. Mit der Betreuungsverfügung können Sie schon im Voraus festlegen, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll, wenn es ohne rechtliche Betreuung nicht mehr weitergeht. Genauso kann bestimmt werden, wer auf keinen Fall als Betreuer infrage kommt. Möglich sind auch inhaltliche Vorgaben, etwas welche Gewohnheiten respektiert werden sollen oder ob im Pflegefall eine Betreuung zu Hause oder im Pflegeheim gewünscht wird. Ihre Wünsche sind für das Betreuungsgericht und den Betreuer grundsätzlich verbindlich, außer sie würden Ihrem Wohl zuwiderlaufen oder Sie haben einen Wunsch erkennbar aufgegeben oder die Erfüllung eines Wunsches kann dem Betreuer nicht zugemutet werden. Konto- und Depotvollmacht Wollen Sie die Person Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Bankangelegenheiten bevollmächtigen, ist es ratsam, ergänzend zur Vorsorgevollmacht diese auch gesondert auf dem von den Banken und Sparkassen angebotenen Vordruck „Konto-/Depotvollmacht-Vorsorgevollmacht“ zu erteilen. In dieser Vollmacht sind die im Zusammenhang mit Ihrem Konto oder Depot wichtigen Bankgeschäfte im Einzelnen erfasst. Zur Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie die Vollmacht in Ihrer Bank in Anwesenheit eines Bankmitarbeiters erteilen.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=