Für Bauherren, Bauwillige und Investoren in der Stadt Würselen

STADT WÜRSELEN 14 DAS BAUPLANUNGSRECHT Hält Ihr Bauvorhaben die Festsetzungen des Bebauungsplanes ein, haben Sie bauplanungsrechtlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Dieser Rechtsanspruch schließt jedoch nicht die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplanes mit ein. BeimFachdienst 4.3 der Stadtverwaltung (Planungsamt) können Sie den Bebauungsplan einsehen und alles zur Bebaubarkeit Ihres Grundstücks erfahren, Telefon: 02405 67-564. Dort erhalten Sie auch Informationen über noch nicht bebau- te und erschlossene Bauflächen („Bauerwartungsland“). Auskünfte erteilt auch das Umweltamt der Städteregion Aachen, Telefon: 0241 5198-2622 oder E-Mail: umweltamt@ staedteregion-aachen.de. Grünordnungsplan Der Grünordnungsplan (GOP) stellt innerhalb des Bebauungs- plans sicher, dass die Belange des Naturschutzes berücksichtigt werden. Zudem wahrt er durch die Einplanung freier Grünflä- chen und Biotope den Erholungswert einer Region. In den meisten Bundesländern besitzt er allerdings nur Rechtswirk- samkeit, wenn seine Festsetzungen in den Bebauungsplan übernommen werden. Wesentliche Ziele des Grünordnungsplans sind: J der Schutz von Biotopen und anderen schützenswerten Landschaften J die Erhaltung von Grün- und Baumbestand J die Negativwirkungen eines Bauvorhabens so minimal wie möglich zu halten J die Begrünung der urbanen Flächen zur Erholungsnutzung J ein attraktives Fuß- und Radwegenetzes zu gewährleisten Der GOP wird gleichzeitig mit dem Bebauungsplan erarbeitet. Die Belange betroffener Bürger sowie Amtspersonen können artikuliert werden und fließen so in die Planung mit ein. Ausnahmen und Befreiungen Bei einer minder schweren Abweichung von den planungs- rechtlichen Zulässigkeitskriterien kann eine Ausnahme und/ oder Befreiung (§ 31 BauGB) ein formal nicht zulässiges Vor- haben doch noch ermöglichen. Dabei bietet das Baugesetz- buch zwei Möglichkeiten. Zum einen kann eine Ausnahme ausdrücklich im Bebauungsplan vorgesehen sein. Zum ande- ren können Sie einen städtebaulich begründeten Be­ freiungsantrag stellen. Eine Befreiung müssen Sie im Gegensatz zur Ausnahme schriftlich beantragen, außerdem wird sie nicht bereits im Bebauungsplan aufgeführt. Befreiungen sind jedoch nur bei Einhaltung von zwei Gesichtspunkten möglich: Die Grundzü- ge der gemeindlichen Planungsabsichten dürfen nicht verletzt werden und die beantragte Abweichung muss außerdem städtebaulich vertretbar sein. In aller Regel muss deshalb eine besondere Grundstückssituation eine Befreiung rechtfertigen. Individuelle Gründe, die sich nicht auf das Grundstück bezie- hen, sondern Sie als Person betreffen, sind nicht baurechtsre- levant. Als Bauherr sollten Sie im Einzelfall einen begründeten und den Nachbarschutz berücksichtigenden Antrag mit der Gemeinde und mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde klären. © adobestock.com

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