Für Bauherren, Bauwillige und Investoren in der Stadt Würselen

STADT WÜRSELEN 16 Im Zusammenhang bebaute Ortsteile – Außenbereich Der Außenbereich bezeichnet ein Gebiet der Gemeinde, für das kein Bebauungsplan vorliegt und das außerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt. Grundsätzlich darf im Außenbereich nicht gebaut werden (§ 35 BauGB). Er soll Erholungswert bieten und ist für land- und forstwirtschaftli- che Nutzung prädestiniert. Planen Sie dennoch ein Vorhaben in diesem Bereich, lohnt es sich, mit der zuständigen Bauge- nehmigungsbehörde frühzeitig in Kontakt zu treten. Das Bauplanungsrecht erlaubt eine Bebauung in diesem Bereich nur, wenn Sie ein so genanntes privilegiertes Vorha- ben planen und Ihnen öffentliche Interessen nicht im Wege stehen. Zu den privilegierten Bauvorhaben zählen unter anderem land- und forstwirtschaftliche Betriebe, öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen, Windenergieanlagen, Biomasseanlagen und gewerbliche Nutzungen, die besondere Anforderungen an die Umgebung stellen oder sich in einem Wohngebiet nachteilig auf ihre nähere Umgebung auswirken würden. Auch solche Bauvorhaben dürfen allerdings nicht gewissen öffentlichen Belangen bezüglich des Umweltschut- zes, Denkmalschutzes oder der Wasserwirtschaft widerspre- chen. Ferner dürfen auch die Regelungen des Flächennut- zungsplans und des Landschaftsplans nicht verletzt werden. Nur wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, ist ein Bauvorhaben innerhalb des Außenbereichs zulässig. Wenden Sie sich im konkreten Falle direkt an die Baugenehmigungs- behörde, wenn Sie weitere Fragen haben. Fazit: Ein Grundstück ist grundsätzlich bebaubar, wenn es J im Einklang mit dem Bebauungsplan steht und die Erschlie- ßung (Verkehr, Wasserversorgung und Abwasserentsor- gung) gesichert ist (§ 30 BauGB); J zwar nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebau- ungsplanes, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebau- ten Ortsteils liegt, sich in die Eigenart der Umgebung ein- fügt und die Erschließung gesichert ist (§ 34 BauGB). DAS BAUPLANUNGSRECHT © Wolfgang Filser · colourbox.com

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