Für Bauherren, Bauwillige und Investoren in der Stadt Würselen

STADT WÜRSELEN 20 DAS BAUORDNUNGSRECHT Teilung von Grundstücken (§ 7 BauO NRW) „Die Teilung eines Grundstückes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Teilung Verhältnisse geschaffen würden, die den Vorschriften dieser Bauordnung oder aufgrund der Bauordnung erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen. Die Bauaufsichtsbehörde hat innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrages über die Teilung zu entscheiden. Ist ihr dies nicht möglich, so kann die Frist durch Zwischenbescheid um höchstens zwei Monate verlängert werden. Die Genehmi- gung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb dieser Frist über sie entschieden wurde.“ Die am Bau Beteiligten Bauherrin, Bauherr (§ 53 BauO NRW) Die Landesbauordnung legt im Grundsatz fest, dass der Bau- herr dafür verantwortlich ist, dass die von ihm veranlasste Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht entspricht. „Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Über- wachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der §§ 54 bis 56 zu bestellen, soweit sie oder er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist. Die Bauherrin oder der

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