Für Bauherren, Bauwillige und Investoren in der Stadt Würselen

Baugenehmigungsverfahren (§ 65 BauO NRW) Wenn keine Ausnahmeregelung greift, prüft die Bauauf- sichtsbehörde bei großen Sonderbauten ganz regulär den gesamten Bauantrag auf Übereinstimmung J mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs, J mit den Anforderungen der Bauordnung und J mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaub- nis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden jedoch nicht geprüft. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und der Teilbauge- nehmigung beträgt drei Jahre (§ 75 BauO NRW). Die Bauge- nehmigung erlischt, wenn mit der Ausführung der Baumaß- nahmen drei Jahre nach Erteilung der Genehmigung nicht begonnen oder die Bauausführung länger als ein Jahr unter- brochen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils um bis zu einem Jahr verlängert werden, auch rückwirkend. Teilbaugenehmigung (§ 76 BauO NRW) Mit der Bauausführung einschließlich des Bodenaushubs darf grundsätzlich vor Zugang der Baugenehmigung nicht begon- nen werden. Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Be- ginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden. Die Teilbaugenehmigung hat den Zweck, dem Bauherrn bei dringendem Baubedürfnis, zum Beispiel bei einem schwieri- gen Bauvorhaben, den Beginn der Bauarbeiten vor Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens zu gestatten. Bauantrag Der Bauantrag (§ 70 ff. BauO NRW) ist schriftlich mit allen für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzu- reichen. Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsver- fasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauvorla- gen zu unterschreiben. Auf der Grundlage der Bauvorlagenverordnung sind für einen Wohnhausneubau folgende Unterlagen erforderlich: J Antragsvordruck J Lageplan im Maßstab 1:1000 oder 1:500 J Übersichtsplan im Maßstab 1:5000 (erhältlich beim Kataster- amt oder öffentlich bestelltem Vermessungsbüro) J Bauzeichnungen im Maßstab 1:100 mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten in entsprechender Vermassung J Berechnung – der bebauten Fläche – der Geschossflächenzahl – der Grundflächenzahl – der Rohbau- und Gesamtbaukosten – des umbauten Raumes J Nachweis der Pkw-Stellplätze J ggf. Nachweis der Standsicherheit (Statik) J ggf. Freiflächengestaltungsplan mit Bäumen und Bepflan- zungsarten J ggf. Nachweis der Wärme- und Schalldämmung J statistischer Erhebungsbogen Bauen ohne Baugenehmigung Wer ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Genehmi- gung errichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Ein nachträgliches Genehmigungsverfahren wird erforderlich. Wenn sich heraus- stellt, dass eine nachträgliche Genehmigung nicht erteilt werden kann, droht sogar die Beseitigung des errichteten Bauwerkes. DAS BAUORDNUNGSRECHT 25 STADT WÜRSELEN

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