Seniorenwegweiser Stadt Würzburg

51 Pflegegrade Pflegegeld Pflegesach- Kurzzeitpflege Tages- und Vollstationäre (seit 01.01.2024) leistung (pro Jahr) Nachtpflege Pflege (seit 01.01.2024) (teilstationär) Pflegegrad 1 125 Euro Pflegegrad 2 332 Euro 761 Euro 1.774 Euro 689 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 573 Euro 1.432 Euro 1.774 Euro 1.298 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 765 Euro 1.778 Euro 1.774 Euro 1.612 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 947 Euro 2.200 Euro 1.774 Euro 1.995 Euro 2.005 Euro Angaben ohne Gewähr Hinweis: Pflegebedürftige erhalten monatlich einen Entlastungsbetrag von 125 Euro zur Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege sowie Tages-/Nachtpflege, außerdem für besondere Angebote der Pflegedienste sowie nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (z. B. Betreuung, Entlastung Pflegender oder Pflegebedürftiger). Begrenzung des pflegebedingten Eigenanteils in der vollstationären Pflege Am 1. Januar 2022 wurde eine Zuschussregelung für pflegebedingte Eigenanteile eingeführt. Je länger eine pflegebedürftige Person in einem Pflegeheim lebt, desto geringer soll sein pflegebedingter Eigenanteil in der stationären Langzeitpflege sein. So erhalten Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad von 2 bis 5 einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 %. Pflegebedürftige, die seit mehr als 12 Monaten vollstationäre Leistungen beziehen, bekommen einen Leistungszuschlag in Höhe von 30 % (siehe Tabelle). Bereits vorhandene Versorgungszeiten werden angerechnet. Pflegebedürftige mit Entlastung durch Reform vollstationärer Pflege (seit 01.01.2024) ab dem 1. Monat 15 % mit mehr als 12 Monaten 30 % mit mehr als 24 Monaten 50 % mit mehr als 36 Monaten 75 % Quelle: Bundesministerium für Gesundheit Pflegearten Nicht nur Unfälle und Krankheiten, sondern auch altersbedingte körperliche und psychische Beeinträchtigungen, können zu erheblichen Problemen bei der Alltagsbewältigung führen. Ganz im Interesse der Betroffenen gibt es verschiedene Pflegearten, die zu Hause oder in einer professionellen Einrichtung genutzt werden können. Ob Sie als pflegebedürftige Person in den eigenen vier Wänden von einem Angehörigen oder einer ausgebildeten Pflegekraft versorgt werden oder ob Sie eine stationäre Einrichtung besuchen, hängt in erster Linie von Ihrer Entscheidung ab. Dabei kommen verschiedene Faktoren ins Spiel, wie der Grad der Pflegebedürftigkeit, die Höhe der Pflegekosten und die bauliche Beschaffenheit der eigenen Wohnung. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sich über die unterschiedlichen Möglichkeiten informieren und beraten lassen. Durch die Pflegeberater Ihrer Krankenkasse und in den örtlichen Pflegestützpunkten erfahren Sie, welche Art der Pflege für Sie am geeignetsten ist. Künftig kann das Pflegeunterstützungsgeld von Angehörigen pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist nicht mehr beschränkt auf einmalig insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Zum 1. Januar 2025 steigen dann alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und vollstationären Bereich – in Höhe von 4,5 Prozent an. Auch das Pflegegeld und die ambulanten Sachleistungen steigen mit diesem Schritt nochmals um 4,5 Prozent an.

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