Familienwegweiser für den Landkreis Würzburg

4 0 3. VEREINBARKEIT VON FAMILIE UND BERUF Unter der Vereinbarkeit von Familie und Beruf versteht man, sich sowohl dem Beruf und Karriere einerseits und dem Leben in der Familie und der Betreuung von Kindern und pflegebedürftigen Personen andererseits zu widmen. Diese Balance zwischen verschiedenen Lebensbereichen gilt als eine wichtige gesellschaftspolitische Herausforderung. 3.1. Rechtsanspruch bei Erkrankung des Kindes (Krankengeld, Arbeitsfreistellung) Das „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und kommt zum Tragen, wenn ein Elternteil zwecks Pflege eines kranken Kindes nicht arbeiten gehen kann. Voraussetzungen sind: • ein ärztliches Attest muss die Notwendigkeit der Pflege des Kindes bestätigen • keine andere im Haushalt lebende Person kann die Pflege übernehmen (ebenfalls berufstätig oder selbst erkrankt) • das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert www.kindergesundheit-info.de 3.2. Gleichstellungsstelle Beratung für ratsuchende Bürgerinnen und Bürger. • Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf • Hilfestellung bei häuslicher Gewalt • Initiativen zur pädagogischen Weiterentwicklung der Mädchenarbeit und der Jungenarbeit • Kursangebote für Mädchen und Jungen. Veranstaltungen und thematische Ausstellungen, Vorträge, Seminare und Informationsmaterialien zu gleichstellungsrelevanten Themen • Informationsreihen und Schulungen für Kommunalpoli- tikerinnen • Vernetzung und Kooperation mit Institutionen und unterschiedlichen professionellen Öffentlichkeitsarbeiten • darüber hinaus werden aktuelle Themen und Entwicklungen aufgegriffen. Landratsamt Würzburg Gleichstellungsstelle Zeppelinstraße 15, 97074 Würzburg Tel.: 0931 8003 5185 3.3. Pflegebedürftige Angehörige Kurze Pflegezeit Sie dauert höchstens zehn Tage, um eine Pflege in akuten Problemsituationen oder bei plötzlichem Auftreten der Pflegebedürftigkeit zu gewährleisten, beispielsweise nach einem Schlaganfall oder einem Unfall. In dieser Zeit kann dann eine intensive Betreuung stattfinden und gleichzeitig das weitere Vorgehen geplant werden. Es ist ein Attest über Pflegebedürftigkeit vom Arzt erforderlich. Lange Pflegezeit Für die längere Pflegezeit, die für eine Dauer bis zu sechs Monaten beantragt werden kann, muss die pflegebedürftige Person von der Pflegekasse mindestens in Pflegestufe I eingestuft worden sein. Außerdem sind nur Betriebe mit mindestens 15 Mitarbeitern dazu verpflichtet, die lange Pflegezeit zu ermöglichen. In diesem Fall wird kein Lohn gezahlt und auch die eigene Krankenversicherung muss vom Arbeitnehmer selbst getragen werden. Die Pflegekasse des zu pflegenden Angehörigen leistet hierfür aber auf Antrag einen Zuschuss (siehe auch unter Punkt 6).

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