2. Sozialleistungen und sonstige Vergünstigungen
2.1 Rentenberatung – Staatliches Versicherungsamt
Das Rentenrecht ist sehr komplex. Es ist
schwierig, sich in den komplizierten Sachverhalten
zurechtzufinden. Für viele Versicherte
sind die Rentenversicherung und die Rentengesetzgebung
mit den zahlreichen Änderungen
deshalb immer undurchschaubarer. Wenden
Sie sich deshalb mit Ihren Fragen zur Rente
oder zur Antragstellung an die Experten der
Deutschen Rentenversicherung. Diese geben
neutral und kostenlos Auskunft. Zuständig für
den Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge ist
die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth
(0921 607-2020,
beratung-bayreuth@drv-nordbayern.de,
www.deutsche-rentenversicherungnordbayern.de).
Vielfach werden Informationen der Rentenversicherungsträger in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen angeboten. Die Sprechtage in Marktredwitz und Wunsiedel werden in den Tageszeitungen und in der Landkreiszeitung angekündigt. Sehr wichtig sind die Versicherungsältesten der Rentenversicherungsträger. Sie sind ehrenamtlich tätig und helfen in allen Fragen zur Rentenversicherung. Sie sind auch behilflich beim Ausfüllen des Rentenantrages. Die Anschriften erfahren Sie beim
Staatlichen Versicherungsamt im Landratsamt Wunsiedel
Jean-Paul-Straße 9, 95632 Wunsiedel
09232 80-0
Kostenloses Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung:
0800 10004800
Montag – Donnerstag 07:30 – 19:30 Uhr
Freitag 07:30 – 15:30 Uhr
Regelaltersrente
Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab
Erreichen der Regelaltersgrenze. Wurden Sie
vor 1947 geboren, liegt diese nach wie vor
bei 65. Wurden Sie 1947 bis 1963 geboren,
wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben.
Wurden Sie 1964 oder später geboren,
liegt sie bei 67.
Hinzuverdienst zur Rente
Haben Sie bereits die Regelaltersgrenze
erreicht, können Sie grundsätzlich unbegrenzt
hinzuverdienen. Nur bei vorgezogener Altersrenten,
also Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze
und Renten wegen Erwerbsminderung,
kann eine Beschäftigung die Rentenhöhe
beeinflussen. Im Rahmen einer Sonderregelung
in Bezug auf die Corona-Pandemie gelten
erhöhte Hinzuverdienstgrenzen (erfragen Sie
diese Hinzuverdienstgrenzen bitte bei Ihrem
Rentenversicherungsträger). Voraussichtlich ab
dem Jahr 2023 dürfen Sie beim Erreichen Ihrer
Regelaltersgrenze wieder maximal 6.300 EUR
im Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne dass sich
Ihre Rente verringern würde.
Auch bei Hinterbliebenenrenten, wie z. B. Witwen- oder Witwerrenten, wird Ihr Einkommen (unabhängig von Ihrem Alter) angerechnet. Bei Waisenrenten wird zusätzliches Einkommen nicht berücksichtigt.
Neuberechnung der Rente:
Nach der Rentenbewilligung können noch
Dokumente gefunden werden, die bei der
Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden
sind (Versicherungskarten, Aufrechnungsbescheinigungen,
Zeugnisse, Soldbuch,
Entlassungsschein, Arbeitslosenmeldekarten,
Nachweise über Krankheitszeiten). Die aufgefundenen
Dokumente sind, zusammen mit
einem formlosen Antrag auf Neuberechnung
der Rente, an den zuständigen Rentenversicherungsträger
unter Angabe der Versicherungsnummer
zu senden.
Rentnerausweis:
Rentenempfänger erhalten oft finanzielle Vergünstigungen.
In diesen Fällen ist in der Regel
die Eigenschaft als Rentenbezieher nachzuweisen.
Bei jeder Anpassung der Rente wird
Ihnen eine „Mitteilung zur Leistung aus der
gesetzlichen Rentenversicherung“ mit einem
„Rentnerausweis“
übersandt. Dieser „Rentnerausweis“
gilt in Verbindung mit Ihrem Personalausweis
als Nachweis des Bezugs einer Rente.