Titelbild Seniorenwegweiser des Landkreises Wunsiedel
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2. Sozialleistungen und sonstige Vergünstigungen

2.1 Rentenberatung – Staatliches Versicherungsamt

2.1 Rentenberatung – Staatliches Versicherungsamt

Das Rentenrecht ist sehr komplex. Es ist schwierig, sich in den komplizierten Sachverhalten zurechtzufinden. Für viele Versicherte sind die Rentenversicherung und die Rentengesetzgebung mit den zahlreichen Änderungen deshalb immer undurchschaubarer. Wenden Sie sich deshalb mit Ihren Fragen zur Rente oder zur Antragstellung an die Experten der Deutschen Rentenversicherung. Diese geben neutral und kostenlos Auskunft. Zuständig für den Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge ist die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth (Icon Telefon0921 607-2020, Icon eMailberatung-bayreuth@drv-nordbayern.de,
Icon Internetwww.deutsche-rentenversicherungnordbayern.de).

Vielfach werden Informationen der Rentenversicherungsträger in den Stadt- und Gemeindeverwaltungen angeboten. Die Sprechtage in Marktredwitz und Wunsiedel werden in den Tageszeitungen und in der Landkreiszeitung angekündigt. Sehr wichtig sind die Versicherungsältesten der Rentenversicherungsträger. Sie sind ehrenamtlich tätig und helfen in allen Fragen zur Rentenversicherung. Sie sind auch behilflich beim Ausfüllen des Rentenantrages. Die Anschriften erfahren Sie beim

Staatlichen Versicherungsamt im Landratsamt Wunsiedel
Jean-Paul-Straße 9, 95632 Wunsiedel
Icon Telefon09232 80-0
Kostenloses Service-Telefon der Deutschen Rentenversicherung:
Icon Telefon0800 10004800
Montag – Donnerstag 07:30 – 19:30 Uhr
Freitag 07:30 – 15:30 Uhr

Regelaltersrente
Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Wurden Sie vor 1947 geboren, liegt diese nach wie vor bei 65. Wurden Sie 1947 bis 1963 geboren, wird die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben. Wurden Sie 1964 oder später geboren, liegt sie bei 67.

Hinzuverdienst zur Rente
Haben Sie bereits die Regelaltersgrenze erreicht, können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Nur bei vorgezogener Altersrenten, also Renten vor Erreichen der Regelaltersgrenze und Renten wegen Erwerbsminderung, kann eine Beschäftigung die Rentenhöhe beeinflussen. Im Rahmen einer Sonderregelung in Bezug auf die Corona-Pandemie gelten erhöhte Hinzuverdienstgrenzen (erfragen Sie diese Hinzuverdienstgrenzen bitte bei Ihrem Rentenversicherungsträger). Voraussichtlich ab dem Jahr 2023 dürfen Sie beim Erreichen Ihrer Regelaltersgrenze wieder maximal 6.300 EUR im Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne dass sich Ihre Rente verringern würde.

Auch bei Hinterbliebenenrenten, wie z. B. Witwen- oder Witwerrenten, wird Ihr Einkommen (unabhängig von Ihrem Alter) angerechnet. Bei Waisenrenten wird zusätzliches Einkommen nicht berücksichtigt.

Neuberechnung der Rente:
Nach der Rentenbewilligung können noch Dokumente gefunden werden, die bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sind (Versicherungskarten, Aufrechnungsbescheinigungen, Zeugnisse, Soldbuch, Entlassungsschein, Arbeitslosenmeldekarten, Nachweise über Krankheitszeiten). Die aufgefundenen Dokumente sind, zusammen mit einem formlosen Antrag auf Neuberechnung der Rente, an den zuständigen Rentenversicherungsträger unter Angabe der Versicherungsnummer zu senden.

Rentnerausweis:
Rentenempfänger erhalten oft finanzielle Vergünstigungen. In diesen Fällen ist in der Regel die Eigenschaft als Rentenbezieher nachzuweisen. Bei jeder Anpassung der Rente wird Ihnen eine „Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung“ mit einem „Rentnerausweis“ übersandt. Dieser „Rentnerausweis“ gilt in Verbindung mit Ihrem Personalausweis als Nachweis des Bezugs einer Rente.