6. Vorsorge
6.1 Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung
Wer seine persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall einer eventuellen späteren Hilfsbedürftigkeit absichern möchte, ist gut beraten, wenn er dies bereits in „gesunden Tagen“ festlegt. Grundlage für diese Erklärungen sind jeweils die eigenen Überlegungen und das Gespräch mit vertrauten Personen und dem behandelnden Arzt. Die Absicherung kann geschehen durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung.
Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz eine Broschüre herausgegeben. Die Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ gibt Tipps und Formulierungshilfen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht. Daneben werden allgemeine Fragen erörtert und verständlich besprochen.
Die Broschüre ist im Buchhandel zum Preis von 5,50 € erhältlich (ISBN-Nr. 978-3-406-67602-4). Sie können die Broschüre auch kostenlos aus dem Internet herunterladen und für den privaten Gebrauch ausdrucken (http://www.justiz.bayern.de (> Service > Broschüren bestellen)).
Der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund
e. V. gibt die Broschüre „Vorsorge für
Unfall, Krankheit und Alter“ für Sehbehinderte
und Blinde auf Kassette, in Punktschrift, MAXIDruck
und auf Diskette heraus.
Die E-Mail-Anschrift lautet: bit@bbsb.org.
Informationen und Broschüren zu diesem Themenbereich erhalten Sie auch bei der Betreuungsstelle des Landratsamtes Wunsiedel, 09232 80-102, 80-105 und 80-104.
Die Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer
anderen Person die Berechtigung oder Befugnis,
für den Fall, dass Sie selbst dazu nicht mehr
in der Lage sind, an „Ihrer Stelle“ zu handeln.
Mit einer Vorsorgevollmacht kann sichergestellt
werden, dass tatsächlich eine Person
Ihres Vertrauens an Ihrer Stelle Entscheidungen
treffen kann. Sie können bestimmen, welche
Wünsche und Bedürfnisse Ihnen wichtig sind
und wie Ihre persönlichen Angelegenheiten
geregelt werden sollen.
Was muss man beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht
beachten?
Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich gefasst
werden sowie Datum und Ihre Unterschrift
tragen. Die Vorsorgevollmacht ist zwar grundsätzlich
an keine Form gebunden, aus Gründen
der Klarheit und der Beweiskraft ist aber die
Niederschrift der Vollmacht notwendig. Selbstverständlich
können Sie sich bei der Formulierung
Ihrer Vollmacht auch individuell von
einem Rechtsanwalt oder einem Notar beraten
lassen. Für die Beratung oder eine notarielle
Beurkundung fallen jedoch Gebühren an.
Was kann man mit einer Vorsorgevollmacht regeln?
Sie können und sollten die Vollmacht für
bestimmte Aufgabenkreise erteilen. Das
heißt, dass Sie in der Vollmacht Regelungen
für bestimmte Bereiche Ihrer persönlichen
Lebensgestaltung treffen können, wie z. B.
- persönliche Angelegenheiten (z. B. Entgegennahme und Öffnen Ihrer Post, An- und Abmelden Ihres Telefons, Betreten Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses)
- Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten (z. B. Kündigung des Mietverhältnisses, Abschluss eines Heim- oder Pflegevertrags)
- Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit (z. B. Einwilligung in Untersuchungen und Heilbehandlungen, Entscheidung über die Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung)
- Vermögensangelegenheiten – bitte beachten: Banken erkennen Vollmachten mit Formular-Charakter (Ankreuzmöglichkeiten ja/nein) meist nicht an – bitte hier gegebenenfalls eine gesonderte Bankvollmacht auf den Formularen der Bank erstellen. Auch Haus- und Grundstücksgeschäfte können Sie mit solchen Vollmachten nicht durchführen.
- Behördenangelegenheiten
Wie sollte eine Vorsorgevollmacht aufbewahrt werden?
Der Rechtsverkehr akzeptiert die Vollmacht
nur, wenn der Bevollmächtigte das Original
der Vollmachtsurkunde vorlegen kann.
Sie müssen daher dafür sorgen, dass dem
Berechtigten die Vollmacht im Original zur Verfügung
steht, wenn sie benötigt wird. Dazu gibt
es verschiedene Möglichkeiten, z. B. Aufbewahrung
der Vollmacht an einem im Ernstfall
leicht zugänglichen Ort; Übergabe der Vollmacht
sofort an den Bevollmächtigten mit der
Maßgabe, von dieser nur im Ernstfall Gebrauch
zu machen.
Sie können die Vorsorgevollmacht aber auch beim
Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Postfach 08 01 51, 10001 Berlin
www.vorsorgeregister.de
gegen eine Gebühr registrieren lassen. Haben Sie zusammen mit der Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung (siehe nachfolgend) errichtet, können auch diese Tatsachen registriert werden. Die registrierten Daten können ausschließlich die Amtsgerichte – Abteilung für Betreuungssachen einsehen. So ist sichergestellt, dass jedes Gericht (nicht nur das für Ihren Wohnort zuständige), das über eine evtl. Betreuung entscheiden muss, sofort sehen kann, ob eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde und damit eine Betreuung nicht erforderlich ist
Im Internet steht Ihnen unter www.bmjv.de (> Publikationen > Formulare, Muster und Vordrucke > Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung) ein Muster für eine Vorsorgevollmacht sowie das Datenformular für Privatpersonen „P“ zur Eintragung einer Vorsorgevollmacht in das Zentrale Register bei der Bundesnotarkammer zum Ausdrucken zur Verfügung.
Es ist empfehlenswert, wenn Sie eine Kopie oder einen Hinweis auf die Vorsorgevollmacht möglichst ständig bei sich tragen, damit im Ernstfall Dritte wissen, dass eine solche Vollmacht existiert.
Die Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie
bestimmen, wer vom Amtsgericht als Ihr
Betreuer eingesetzt werden soll, falls eine
Betreuung erforderlich wird. Somit können
Sie schon im Vorfeld dafür Sorge tragen, dass
das Gericht im Betreuungsfall nicht eine für
Sie fremde Person zum Betreuer bestellt. Der
bestellte Betreuer wird in seinen Entscheidungen
regelmäßig vom Amtsgericht kontrolliert.
Was muss man beim Erstellen einer Betreuungsverfügung beachten?
Eine bestimmte Form ist für eine Betreuungsverfügung
nicht vorgeschrieben. Sie sollte
jedoch wie die Vorsorgevollmacht aus Beweisgründen
schriftlich abgefasst sein und mit Ort,
Datum und Unterschrift versehen werden.
Wo sollte eine Betreuungsverfügung aufbewahrt werden?
Die Betreuungsverfügung sollte wie die Vorsorgevollmacht
im Bedarfsfall sofort auffindbar
sein. Jeder, der im Besitz einer solchen schriftlichen
Verfügung ist, ist verpflichtet, diese beim
Amtsgericht – Abteilung für Betreuungssachen
abzuliefern, sobald er von der Einleitung eines
Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt. Empfehlenswert
ist deshalb, dass Sie einen Hinweis
auf eine bestehende Betreuungsverfügung
oder eine Kopie davon immer bei sich haben
(z. B. bei den Ausweispapieren).
Im Internet steht Ihnen unter www.bmjv.de (> Publikationen > Formulare, Muster und Vordrucke > Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung) als gesonderte Datei ein Muster für eine Betreuungsverfügung zum Ausdrucken zur Verfügung.
Beratung für ehrenamtliche Betreuer/-innen und für Vorsorgeangelegenheiten erhalten Sie in Wunsiedel: Jeden Montag von 10:00 bis 11:00 Uhr sowie jeden ersten Montag im Monat von 17:00 bis 19:00 Uhr im BRK-Haus Selb, Rot-Kreuz-Straße 1, 95100 Selb (09287 8005022).
Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie für den
Fall, dass Sie evtl. Ihre Behandlungswünsche
nicht mehr äußern können, im Voraus festlegen,
ob und wie Sie in bestimmten Situationen
ärztlich behandelt werden möchten. Sollen
auch im Fall einer unheilbaren Erkrankung bei
weitgehendem Verlust der körperlichen Selbstständigkeit
lebenserhaltende Maßnahmen wie
intensivmedizinische Behandlung, künstliche
Ernährung o. Ä. begonnen bzw. fortgesetzt
werden? Oder soll auf den Eingriff in einen
natürlichen Verlauf verzichtet werden, wenn
keine Hoffnung auf Heilung oder wenigstens
nur Besserung besteht? Dies sind schwierige
Fragen, über die sich jeder selbst eine Meinung
bilden sollte. Wer sich dem nicht stellt, muss
wissen, dass im Ernstfall andere für ihn entscheiden
und hierbei nur versuchen können,
den mutmaßlichen Willen des Patienten zu
ermitteln.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Niemand ist aber an seine schriftliche Patientenverfügung ein für alle Mal gebunden. Wer seine Verfügung ändern will, kann sie einfach zerreißen und neu schreiben, wenn er sie zu Hause aufbewahrt. Ist die Verfügung im Zentralen Register der Bundesnotarkammer (siehe oben) registriert, reicht eine kurze Meldung, dass die Verfügung gelöscht werden soll. Es ist empfehlenswert, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten.
Eine vorherige Beratung durch den Hausarzt ist nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll und anzuraten. Dort sollte auch ein Exemplar der Verfügung hinterlegt werden, ebenso bei einer Vertrauensperson. Wenn nicht die Verfügung selbst (weil sie vielleicht zu umfangreich ist), so sollten Sie aber einen Hinweis auf eine solche Verfügung bei sich tragen. Bei der Aufnahme ins Krankenhaus sollten Sie beim Erstgespräch mit dem Arzt oder der Pflegeperson auf die Patientenverfügung hinweisen und sie auch zur Krankenakte geben.
Die Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz können Sie kostenlos beim Publikationsversand der Bundesregierung im Internet unter www.bmjv.de (> Publikationen > Broschüren und Infomaterial > Patientenverfügung) bestellen. In der Broschüre finden Sie Empfehlungen mit Textbausteinen für die Formulierung individueller Entscheidungen sowie Beispiele einer möglichen Patientenverfügung.
Weitere Informationen, Beratung und Unterstützung erhalten Sie bei der Hospiz-Initiative Fichtelgebirge e. V. (siehe Kapitel 7.1), bei der Deutschen Stiftung für Patientenschutz (www.stiftung-patientenschutz.de) oder der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (www.patientenberatung.de).