Titelbild Seniorenwegweiser des Landkreises Wunsiedel
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6. Vorsorge

6.1 Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung

Wer seine persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall einer eventuellen späteren Hilfsbedürftigkeit absichern möchte, ist gut beraten, wenn er dies bereits in „gesunden Tagen“ festlegt. Grundlage für diese Erklärungen sind jeweils die eigenen Überlegungen und das Gespräch mit vertrauten Personen und dem behandelnden Arzt. Die Absicherung kann geschehen durch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung.

Hierzu hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz eine Broschüre herausgegeben. Die Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ gibt Tipps und Formulierungshilfen im Zusammenhang mit der Erstellung einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht. Daneben werden allgemeine Fragen erörtert und verständlich besprochen.

Die Broschüre ist im Buchhandel zum Preis von 5,50 € erhältlich (ISBN-Nr. 978-3-406-67602-4). Sie können die Broschüre auch kostenlos aus dem Internet herunterladen und für den privaten Gebrauch ausdrucken (Icon Internethttp://www.justiz.bayern.de (> Service > Broschüren bestellen)).

Der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. gibt die Broschüre „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ für Sehbehinderte und Blinde auf Kassette, in Punktschrift, MAXIDruck und auf Diskette heraus.
Die E-Mail-Anschrift lautet: Icon eMailbit@bbsb.org.

Informationen und Broschüren zu diesem Themenbereich erhalten Sie auch bei der Betreuungsstelle des Landratsamtes Wunsiedel, Icon Telefon09232 80-102, 80-105 und 80-104.

Die Vorsorgevollmacht
Mit einer Vorsorgevollmacht erteilen Sie einer anderen Person die Berechtigung oder Befugnis, für den Fall, dass Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, an „Ihrer Stelle“ zu handeln. Mit einer Vorsorgevollmacht kann sichergestellt werden, dass tatsächlich eine Person Ihres Vertrauens an Ihrer Stelle Entscheidungen treffen kann. Sie können bestimmen, welche Wünsche und Bedürfnisse Ihnen wichtig sind und wie Ihre persönlichen Angelegenheiten geregelt werden sollen.

Was muss man beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht beachten?
Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich gefasst werden sowie Datum und Ihre Unterschrift tragen. Die Vorsorgevollmacht ist zwar grundsätzlich an keine Form gebunden, aus Gründen der Klarheit und der Beweiskraft ist aber die Niederschrift der Vollmacht notwendig. Selbstverständlich können Sie sich bei der Formulierung Ihrer Vollmacht auch individuell von einem Rechtsanwalt oder einem Notar beraten lassen. Für die Beratung oder eine notarielle Beurkundung fallen jedoch Gebühren an.

Was kann man mit einer Vorsorgevollmacht regeln?
Sie können und sollten die Vollmacht für bestimmte Aufgabenkreise erteilen. Das heißt, dass Sie in der Vollmacht Regelungen für bestimmte Bereiche Ihrer persönlichen Lebensgestaltung treffen können, wie z. B.

6.1 Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung – Patientenverfügung Wie sollte eine Vorsorgevollmacht aufbewahrt werden?
Der Rechtsverkehr akzeptiert die Vollmacht nur, wenn der Bevollmächtigte das Original der Vollmachtsurkunde vorlegen kann. Sie müssen daher dafür sorgen, dass dem Berechtigten die Vollmacht im Original zur Verfügung steht, wenn sie benötigt wird. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten, z. B. Aufbewahrung der Vollmacht an einem im Ernstfall leicht zugänglichen Ort; Übergabe der Vollmacht sofort an den Bevollmächtigten mit der Maßgabe, von dieser nur im Ernstfall Gebrauch zu machen.

Sie können die Vorsorgevollmacht aber auch beim

Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer
Postfach 08 01 51, 10001 Berlin
Icon Internetwww.vorsorgeregister.de

gegen eine Gebühr registrieren lassen. Haben Sie zusammen mit der Vorsorgevollmacht eine Betreuungsverfügung oder eine Patientenverfügung (siehe nachfolgend) errichtet, können auch diese Tatsachen registriert werden. Die registrierten Daten können ausschließlich die Amtsgerichte – Abteilung für Betreuungssachen einsehen. So ist sichergestellt, dass jedes Gericht (nicht nur das für Ihren Wohnort zuständige), das über eine evtl. Betreuung entscheiden muss, sofort sehen kann, ob eine Vorsorgevollmacht errichtet wurde und damit eine Betreuung nicht erforderlich ist

Im Internet steht Ihnen unter Icon Internetwww.bmjv.de (> Publikationen > Formulare, Muster und Vordrucke > Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung) ein Muster für eine Vorsorgevollmacht sowie das Datenformular für Privatpersonen „P“ zur Eintragung einer Vorsorgevollmacht in das Zentrale Register bei der Bundesnotarkammer zum Ausdrucken zur Verfügung.

Es ist empfehlenswert, wenn Sie eine Kopie oder einen Hinweis auf die Vorsorgevollmacht möglichst ständig bei sich tragen, damit im Ernstfall Dritte wissen, dass eine solche Vollmacht existiert.

Die Betreuungsverfügung
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer vom Amtsgericht als Ihr Betreuer eingesetzt werden soll, falls eine Betreuung erforderlich wird. Somit können Sie schon im Vorfeld dafür Sorge tragen, dass das Gericht im Betreuungsfall nicht eine für Sie fremde Person zum Betreuer bestellt. Der bestellte Betreuer wird in seinen Entscheidungen regelmäßig vom Amtsgericht kontrolliert.

Was muss man beim Erstellen einer Betreuungsverfügung beachten?
Eine bestimmte Form ist für eine Betreuungsverfügung nicht vorgeschrieben. Sie sollte jedoch wie die Vorsorgevollmacht aus Beweisgründen schriftlich abgefasst sein und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen werden.

Wo sollte eine Betreuungsverfügung aufbewahrt werden?
Die Betreuungsverfügung sollte wie die Vorsorgevollmacht im Bedarfsfall sofort auffindbar sein. Jeder, der im Besitz einer solchen schriftlichen Verfügung ist, ist verpflichtet, diese beim Amtsgericht – Abteilung für Betreuungssachen abzuliefern, sobald er von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt. Empfehlenswert ist deshalb, dass Sie einen Hinweis auf eine bestehende Betreuungsverfügung oder eine Kopie davon immer bei sich haben (z. B. bei den Ausweispapieren).

Im Internet steht Ihnen unter Icon Internetwww.bmjv.de (> Publikationen > Formulare, Muster und Vordrucke > Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung) als gesonderte Datei ein Muster für eine Betreuungsverfügung zum Ausdrucken zur Verfügung.

Beratung für ehrenamtliche Betreuer/-innen und für Vorsorgeangelegenheiten erhalten Sie in Wunsiedel: Jeden Montag von 10:00 bis 11:00 Uhr sowie jeden ersten Montag im Monat von 17:00 bis 19:00 Uhr im BRK-Haus Selb, Rot-Kreuz-Straße 1, 95100 Selb (Icon Telefon09287 8005022).

Die Patientenverfügung
In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall, dass Sie evtl. Ihre Behandlungswünsche nicht mehr äußern können, im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Sollen auch im Fall einer unheilbaren Erkrankung bei weitgehendem Verlust der körperlichen Selbstständigkeit lebenserhaltende Maßnahmen wie intensivmedizinische Behandlung, künstliche Ernährung o. Ä. begonnen bzw. fortgesetzt werden? Oder soll auf den Eingriff in einen natürlichen Verlauf verzichtet werden, wenn keine Hoffnung auf Heilung oder wenigstens nur Besserung besteht? Dies sind schwierige Fragen, über die sich jeder selbst eine Meinung bilden sollte. Wer sich dem nicht stellt, muss wissen, dass im Ernstfall andere für ihn entscheiden und hierbei nur versuchen können, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln.

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Niemand ist aber an seine schriftliche Patientenverfügung ein für alle Mal gebunden. Wer seine Verfügung ändern will, kann sie einfach zerreißen und neu schreiben, wenn er sie zu Hause aufbewahrt. Ist die Verfügung im Zentralen Register der Bundesnotarkammer (siehe oben) registriert, reicht eine kurze Meldung, dass die Verfügung gelöscht werden soll. Es ist empfehlenswert, eine Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten.

Eine vorherige Beratung durch den Hausarzt ist nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll und anzuraten. Dort sollte auch ein Exemplar der Verfügung hinterlegt werden, ebenso bei einer Vertrauensperson. Wenn nicht die Verfügung selbst (weil sie vielleicht zu umfangreich ist), so sollten Sie aber einen Hinweis auf eine solche Verfügung bei sich tragen. Bei der Aufnahme ins Krankenhaus sollten Sie beim Erstgespräch mit dem Arzt oder der Pflegeperson auf die Patientenverfügung hinweisen und sie auch zur Krankenakte geben.

Die Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz können Sie kostenlos beim Publikationsversand der Bundesregierung im Internet unter Icon Internetwww.bmjv.de (> Publikationen > Broschüren und Infomaterial > Patientenverfügung) bestellen. In der Broschüre finden Sie Empfehlungen mit Textbausteinen für die Formulierung individueller Entscheidungen sowie Beispiele einer möglichen Patientenverfügung.

Weitere Informationen, Beratung und Unterstützung erhalten Sie bei der Hospiz-Initiative Fichtelgebirge e. V. (siehe Kapitel 7.1), bei der Deutschen Stiftung für Patientenschutz (Icon Internetwww.stiftung-patientenschutz.de) oder der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (Icon Internetwww.patientenberatung.de).