Wegweiser für Familien und Jugendliche im Landkreis Wunsiedel

ÄMTER UND FINANZEN 42 dadurch Einkommen wegfällt. Sie können die Monate frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch neh- men. Auch getrennt lebenden Elternteilen steht das Eltern- geld zur Verfügung. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen. Die Elterngeldleistung orientiert sich am Nettoeinkommen vor der Geburt. Ein Nettoeinkommen: • über 1.240 Euro und mehr wird zu 65 %, • zwischen 1.200 Euro und 1.240 zu 66 % und • zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro zu 67 % ersetzt. Gering verdienende Eltern erhalten ein erhöhtes Elterngeld. Als Geringverdiener gilt, wer im Jahr vor der Geburt monat- lich durchschnittlich weniger als 1.000 Euro netto verdient hat. Es gilt: Je niedriger das Nettoeinkommen war, desto höher wird der prozentuale Ausgleich sein. Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro. Das Elterngeld beträgt auch für nicht erwerbstä- tige Elternteile mindestens 300 Euro monatlich, wird aber bei Bezug von Leistungen aus dem SGB II und SGB XII als Einkom- men angerechnet (Ausnahme: Elterngeldfreibetrag). Eine Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld ist möglich, jedoch nur bis zu 30 Stunden in der Woche. Bei der Berechnung des Elterngeldes wird das Einkommen aus der Teilzeitarbeit mitberücksichtigt. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld. Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Das Elterngeld erhöht sich um 10 %, mindestens aber um 75 Euro imMonat, bis das älteste Geschwisterkind drei Jahre alt ist. Bei drei und mehr Kindern im Haushalt genügt es, wenn mindestens zwei der älteren Geschwisterkinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Elterngeld kann in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes in Anspruch genommen werden. Ein Elternteil kann jedoch höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen, zwei Monate sind für den anderen Elternteil vorgesehen (Partnermonate als Bonus). Alleinerziehende, bei denen sich für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert, können das Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat des Kindes beziehen. Bedingung ist, dass das Kind allein bei dem Eltern- teil in der Wohnung lebt, dem auch die elterliche Sorge oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht ganz oder vorläufig allein zusteht. Bei gemeinsamer Wohnung der Eltern gelten die Voraussetzungen als nicht erfüllt. Des Weiteren könnte ein Elternteil die Partnermonate übernehmen, sofern dem anderen Elternteil die Betreuung beispielsweise aufgrund einer schweren Erkrankung objektiv unmöglich ist. Flexible Arbeitszeiten (Gleitzeiten) Flexible Arbeitszeiten beinhalten die Möglichkeit, die Arbeits- zeit in einem vorgegebenen Rahmen selbst zu bestimmen. In vielen Unternehmen werden die Arbeitszeitmodelle indivi- duell und pragmatisch ausgehandelt und ermöglichen damit eine Abstimmung der Bedürfnisse des Arbeitnehmers mit den Erfordernissen des Unternehmens. Telearbeit/„Home office“ Besteht der Wunsch auf einen Telearbeitsplatz, muss dies mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber einen PC in der Privatverantwortung zur Verfügung stellt. Es gibt die permanente Telearbeit, welche ausschließlich zu Hause in der Privatwohnung durchgeführt wird, oder die alternierende Telearbeit, bei der teils in der eigenen Woh- nung und teils im Unternehmen gearbeitet wird. Finanzielle Unterstützung n n Mutterschaftsgeld Berufstätige Frauen erhalten während des gesetzlichen Mutterschutzes (sechs Wochen vor dem errechneten Entbin- dungstermin und acht Wochen bzw. bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld. Bei vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutz- frist nach der Geburt um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten. Somit haben alle Arbeitnehmerinnen Anspruch auf eine Mutterschutzfrist von insgesamt mindestens 14 Wochen. Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft. Bei Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Kran- kengeld. Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutter- schaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe von 13 Euro pro Tag sowie einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der Differenz zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt. Mutterschaftsgeld ist bei der zuständigen Krankenkasse zu beantragen. Der Arbeitgeberzuschuss wird vom Arbeitgeber gewährt. n n Elterngeld und Elterngeld plus Das Elterngeld fängt fehlendes Einkommen auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und deshalb ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Elterngeld (Plus) kann ab dem Tag der Geburt des Kindes beantragt wer- den. Den Eltern stehen gemeinsam insgesamt 14 Monate zu, wenn sich beide an der Betreuung beteiligen und den Eltern

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