Wegweiser für Familien und Jugendliche im Landkreis Wunsiedel

ÄMTER UND FINANZEN 46 Grundsätzlich bestehen ab der Geburt des Kindes Unter- haltsansprüche. Für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, muss die Vaterschaft anerkannt oder fest- gestellt werden, um Unterhalt geltend machen zu können. Der Unterhalt ist in der festgelegten Höhe zu zahlen, die sich nach der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“ richtet. Der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, leistet seinen Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes und ist in der Regel nicht barunterhaltspflichtig. Zur Zahlung von Barunterhalt ist grundsätzlich nur der Elternteil verpflichtet, der nicht mit dem Kind zusammenlebt. Auch bei gemeinsa- mer elterlicher Sorge kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Unterhaltsforderungen gegen den anderen Elternteil geltend machen und ggf. vor dem Familiengericht einen entsprechenden Antrag stellen. Ein Unterhaltsanspruch ist nur zwangsweise durchsetzbar, wenn er tituliert ist, d. h., ein entsprechender Titel in Form eines Beschlusses oder einer Urkunde vorliegt. Titulieren können Notariate, das Amtsge- richt und das Jugendamt. Voraussetzung für die Zahlung von Unterhalt ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichti- gen. Dem Vater muss ein sogenannter Selbstbehalt verblei- ben. Ansprechpartner Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge | Kreisjugendamt Jean-Paul-Straße 9 | 95632 Wunsiedel Erster Buchstabe des Nachnamens Ihres Kindes/Ihrer Kinder: A bis Ma: Herr Dittrich | Tel.: 09232 80-302 Mb bis Z: Frau Enders | Tel.: 09232 80-320 n n Sorgerecht Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst dabei die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes sowie dessen Vertretung. Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, • wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärungen), • wenn sie einander heiraten oder • soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt. Gemeinsame Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkun- det werden, dies kann ausschließlich beim Jugendamt oder einem Notar erfolgen. Wird keine Sorgeerklärung abgege- ben, hat die Mutter Kraft Gesetzes die alleinige elterliche Sorge. Ist die Mutter nicht mit einer gemeinsamen elterli- chen Sorge einverstanden, hat der Vater die Möglichkeit, dies beim Gericht zu beantragen. Rechtliches n n Vaterschaft Die Feststellung der Vaterschaft ist aus unterschiedlichen Gründen wichtig. Zunächst hat jeder Mensch ein Recht darauf, zu wissen, wer seine Eltern sind. Durch die Vater- schaftsfeststellung wird das Verwandtschaftsverhältnis eines Kindes zu seinem Vater definitiv geklärt. Aus der Verwandtschaft ergeben sich sowohl Unterhalts- als auch Erbansprüche des Kindes gegenüber seinem Vater. Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinan- der verheiratet, dann ist entsprechend dem Gesetz der Mann Vater des Kindes, • der die Vaterschaft anerkannt hat oder • dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wird. Die Anerkennung der Vaterschaft kann bei jedem Jugend- amt, im Notariat oder im Standesamt erklärt und beurkun- det werden. Dies ist auch bereits vor der Geburt des Kindes möglich. Zur Anerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich, welche ebenfalls beurkundet werden muss. Die Beurkundung im Notariat ist mit Kosten verbunden. Zusätzlich gibt es beim Jugendamt die Möglichkeit, eine sogenannte Beistandschaft zur Vaterschaftsfeststellung zu beantragen. Ist eine Klärung der Vaterschaft nicht möglich, so kann diese auf Antrag gerichtlich festgestellt werden. Bei Fragen oder Problemen können Sie sich an das Jugend- amt wenden, sich anwaltlich vertreten lassen oder aber bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft stellen (vgl. § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch). Ansprechpartner Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge | Kreisjugendamt Jean-Paul-Straße 9 | 95632 Wunsiedel Erster Buchstabe des Nachnamens Ihres Kindes/Ihrer Kinder: A bis Ma: Herr Dittrich | Tel.: 09232 80-302 Mb bis Z: Frau Enders | Tel.: 09232 80-320 n n Beistandschaft Vertretung des Kindes bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Erkennt der Vater die Vaterschaft zu dem Kind nicht freiwillig an, leitet die Beistandschaft ein gerichtliches Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung ein. Nach der Vaterschaftsfeststellung kann die Beistandschaft die Unterhaltsansprüche des Kindes prüfen.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=