Ratgeber für Senioren im Landkreis Wunsiedel

66 in bestimmten Zeitabständen (z. B. jährlich) zu erneuern oder zu bestätigen. So kann man im eigenen Interesse regelmäßig überprüfen, ob die einmal getroffenen Festlegungen noch gelten oder eventuell konkretisiert oder abgeändert werden sollten. Eine vorherige Beratung durch den Hausarzt ist nicht vorgeschrieben, aber sinnvoll und anzuraten. Dort sollte auch ein Exemplar der Verfügung hinterlegt werden, ebenso bei einer Vertrauensperson. Wenn nicht die Verfügung selbst (weil sie vielleicht zu umfangreich ist), so sollten Sie aber einen Hinweis auf eine solche Verfügung bei sich tragen. Bei der Aufnahme ins Krankenhaus sollten Sie beim Erstgespräch mit dem Arzt oder der Pflegeperson auf die Patientenverfügung hinweisen und sie auch zur Krankenakte geben. Die Broschüre „Patientenverfügung“ des Bundesministeriums der Justiz können Sie kostenlos beim Publikationsversand der Bundesregierung im Internet unter Ħ www.bmjv.de (> Publikationen > Broschüren und Infomaterial > Patientenverfügung) bestellen. In der Broschüre finden Sie Empfehlungen mit Textbausteinen für die Formulierung individueller Entscheidungen sowie Beispiele einer möglichen Patientenverfügung. Weitere Informationen, Beratung und Unterstützung erhalten Sie bei der Hospiz-Initiative Fichtelgebirge e. V. (siehe Kapitel 7.1), bei der Deutschen Stiftung für Patientenschutz (Ħ www.stiftung-patientenschutz.de) oder der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (Ħ www.patientenberatung.de). Beratung für ehrenamtliche Betreuer/-innen und für Vorsorgeangelegenheiten erhalten Sie in Wunsiedel: Jeden Montag von 10:00 bis 11:00 Uhr sowie jeden ersten Montag im Monat von 17:00 bis 19:00 Uhr im BRK-Haus Selb, Rot-Kreuz-Straße 1, 95100 Selb (4 09287 8005022). Die Patientenverfügung In einer Patientenverfügung können Sie für den Fall, dass Sie evtl. Ihre Behandlungswünsche nicht mehr äußern können, im Voraus festlegen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchten. Sollen auch im Fall einer unheilbaren Erkrankung bei weitgehendemVerlust der körperlichen Selbstständigkeit lebenserhaltendeMaßnahmen wie intensivmedizinische Behandlung, künstliche Ernährung o. Ä. begonnen bzw. fortgesetzt werden? Oder soll auf den Eingriff in einen natürlichen Verlauf verzichtet werden, wenn keine Hoffnung auf Heilung oder wenigstens nur Besserung besteht? Dies sind schwierige Fragen, über die sich jeder selbst eineMeinung bilden sollte. Wer sich dem nicht stellt, muss wissen, dass im Ernstfall andere für ihn entscheiden und hierbei nur versuchen können, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln. Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet werden. Niemand ist aber an seine schriftliche Patientenverfügung ein für alleMal gebunden. Wer seine Verfügung ändern will, kann sie einfach zerreißen und neu schreiben, wenn er sie zu Hause aufbewahrt. Ist die Verfügung im Zentralen Register der Bundesnotarkammer (siehe oben) registriert, reicht eine kurze Meldung, dass die Verfügung gelöscht werden soll. Es ist empfehlenswert, eine Patientenverfügung

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