Seniorenwegweiser der Stadt Zittau

40 4. Versicherungs- und Sozialleistungen Grundsicherung/Sozialhilfe Die Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, sicherstellen kann, hat Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XII können vor allem in Betracht kommen: • Hilfe zum Lebensunterhalt • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung • Hilfen zur Gesundheit • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen • Hilfe zur Pflege • Hilfe in anderen Lebenslagen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Menschen im erwerbsfähigen Alter, die vorübergehend erwerbsunfähig sind und keine Leistungen nach dem SGB II erhalten. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Menschen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Ebenfalls haben Personen Anspruch, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Hilfen zur Gesundheit gewähren Leistungen zur Vorsorge, Verhütung und Früherkennung von Krankheiten. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen können Personen erhalten, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihren Fähigkeiten eingeschränkt oder von einer Behinderung bedroht sind. Hilfe zur Pflege erhalten Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen, regelmäßigen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Die Hilfe zur Pflege umfasst häusliche Pflege, Hilfsmittel, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und stationäre Pflege. Leistungen nach dem Pflegestärkungsgesetz gehen den Leistungen der Hilfe zur Pflege vor.

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