Seite 12 - Regensburg - Im Spiegel der Zeit

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A
m 1. August 1302 ernannte Walram
von Monschau-Falkenburg (1277–
1302) in einer heute noch erhaltenden
Urkunde das „Großdorf“ Euskirchen zur
Stadt. Damit zählt Euskirchen zu der
geringen Zahl deutscher Städte, deren
Gründungsdatum exakt feststeht.
Die Herren von Monschau-Falkenburg
waren vorher Anhänger der Kölner Erz-
bischöfe gewesen. Nach deren Nieder-
lage im Limburger Erbfolgestreit in der
Schlacht bei Worringen (1288) wandten
sie sich den Herzögen von Brabant,
den mächtigen Siegern zu. Walram
stand dann in brabantischer Lehnsab-
hängigkeit. So war der Grund, seine
Besitzung Euskirchen zur Stadt zu erhe-
ben, mit zahlreichen Privilegien auszu-
statten, ein rein politischer Schachzug.
Die Schaffung einer befestigten, wehr-
haften Stadt war ein Vorposten gegen-
über dem feindlichen Kurköln.
In der Urkunde werden Rechte und
Pflichten der Euskirchener Bürger fest-
gelegt. So waren alle Ansässigen und
Zuzügler frei gegen Zahlung einer
jährlichen Herbstbede (Abgabe) von
40 Mark. Hand- und Spanndienste, Bei-
steuer zur Schwertleite und Aussteuer
(für Töchter des herrschaftlichen Hau-
ses), Beiträge zu Grunderwerbs- und
Auslösungskosten sowie Hilfeleistun-
gen bei entfernten Kriegszügen oder
Reisen wurden von den Bewohnern
Euskirchens nicht mehr verlangt, es
sei denn, sie leisteten diese freiwillig.
Sie waren aber verpflichtet, Walram
und seinen Verbündeten jederzeit
und überall hin Heeresfolge zu leisten
und zur ständigen Bereithaltung einer
Waffenausrüstung. Ohne Gründe in
die Stadt geflohene Flüchtlinge sollten
ausgewiesen werden, unter Geleit bis
zur Hoheitsgrenze. Jeder Zugezoge-
ne durfte, nachdem er auf das Bürger-
recht verzichtet hatte, aus der Stadt
wegziehen ohne Rücksicht auf seine
Vermögenslage. Schweine durften im
herrschaftlichen Wald ohne Abgabe
gehütet werden. Die Euskirchener Bür-
ger konnten nicht gezwungen werden
herrschaftliche Gefangene zu beher-
bergen. Jeder erhielt Schutz für erwor-
benes und „Jahr und Tag“ besessenes
Grundeigentum in Walrams Hoheitsbe-
reich. Im Gegenzug verlangte Walram,
dass erbenloser Besitz an ihn fiel. Die
gesamte Bürgerschaft wurde verpflich-
tet, die Befestigungsanlagen und öf-
fentlichen Wege inner- und außerhalb
der Stadt Instand zu halten. Mit den
Siegeln Walrams und der beiden Ritter
Johann von Haasdorf und Gottfried
von Bongard wurde die Urkunde „für
ewige Zeiten bekräftigt“.
Zum Zeitpunkt der Stadterhebung war
Euskirchen bereits mit einem Wall und
Graben geschützt und besaß wegen
der drei dörflichen Siedlungskerne mit
dem Disternicher-, dem Rüdesheimer-
und Kessenicher Tor drei befestigte
Stadtzugänge. Diese Stadttore waren
nach den drei Dörfern benannt, die
sich mit Euskirchen zu einer Wehrge-
meinschaft zusammengeschlossen
hatten. Nach und nach gaben die
Bewohner von Rüdesheim und von
Disternich ihre Orte auf, nicht so die
Kessenicher. Das Rüdesheimer Gericht
Euskirchen wird zur Stadt ernannt
Abguss des Schöffensiegels 1347 (rot),
Abguss des Stadtsiegels 1364 (gold) im
Stadtarchiv Euskirchen
1302 Stadtgründung
1302