Seite 16 - 46042_57_08_14

Basic HTML-Version

Hilfe für hochgradig Sehbehinderte
(Beratung und Antragstellung:
Tel.: 02 08/6 99 65 30)
Personen, die mindestens 16 Jahre alt sind und deren besseres Auge mit Gläserkorrektion
eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent aufweist, erhalten auf Antrag zum Ausgleich
der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine monatliche finanzielle
Hilfe. Die Leistung ist einkommensunabhängig. Zuständiger Leistungsträger ist der LVR.
Blindenhilfe
(Beratung und Antragstellung: Tel.: 02 08/6 99 65 30)
Blinde Menschen erhalten in NRW ein monatliches Landesblindengeld. Diese Leistung
ist einkommensunabhängig. Als blind gelten Personen, deren besseres Auge eine Seh-
schärfe von nicht mehr als 2 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist. Beim
erstmaligen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich, es sei denn, im
Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen „BL“ eingetragen. Blinde, die in einer
Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthalts ganz oder teilweise aus
öffentlichen Kassen übernommen werden, erhalten nur ein gekürztes Blindengeld.
Gehörlosenhilfe
(Beratung und Antragstellung: Tel.: 02 08/6 99 65 30)
Personen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taub-
heit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlo-
sigkeit bedingten Mehraufwendungen eine monatliche finanzielle Hilfe.
Die Leistung ist einkommensunabhängig.
Fürsorgestelle für schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben
Elly-Heuss-Knapp-Straße 1, 46145 Oberhausen , Tel.: 02 08/6 99 65 20
Öffnungszeiten: Mo., Di., Do., Fr. 8.30 – 12.00 Uhr
mittwochs nach Vereinbarung
Kündigungsschutz
(Tel.: 02 08/ 6 99 65 20)
Schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genießen einen besonderen
beruflichen Kündigungsschutz. Sollte Ihr Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, so wird
die Fürsorgestelle bei dem Kündigungsverfahren beteiligt, sofern Sie einen Schwerbehin-
dertenausweis besitzen.
14