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In bestimmten Fällen ist auch die private Unfallversiche-
rung, eine Privat-Sterbekasse oder bei einer bestehen-
den Lebens­versicherung die zuständige Versicherung
vom Todesfall zu informieren.
Daneben sind auch andere abgeschlossene Versiche­
rungen, wie z. B. die Privathaftpflicht-, Rechtsschutz-,
Hausrat-, Kraftfahrzeughaft­pflicht­versicherung vom
Todesfall zu unterrichten, damit ggf. für den die Nach­
folge antretenden Versicherungsnehmer der Versiche­
rungsschutz weiterhin aufrechterhalten werden kann.
Mitgliedschaften
War der Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Par-
tei oder in einem Berufsverband, so ist auch dorthin der
Tod mitzuteilen. War der Verstorbene aktives Mitglied,
sollte die Vereins- bzw. Verbandsleitung rechtzeitig vom
Tode ihres Mitgliedes informiert werden, da üblicher-
weise eine Abordnung an der Bestattung teilnehmen
möchte und – bei besonders verdienstvoller Tätigkeit –
eine Trauerrede gehalten wird.
Sonstige Erledigungen
Banken, Sparkassen oder Postscheckamt, bei denen
der Verstorbene ein Konto hatte, sind ebenfalls zu ver-
ständigen. Sofern keine Kontovollmacht durch einen
Ange­hörigen bestand, sind Zahlungsanweisungen nur
dann möglich, wenn der Betreffende einen Erbschein
des zuständigen Nachlassgerichts vorlegt. In der Praxis
jedoch begleichen die meisten Banken die anfallenden
Beerdigungskosten zulasten des Kontos des Verstor­
benen, sofern die Auslagen durch Original­rechnungen
nachgewiesen werden.
Weiterhin ist zu prüfen, ob Änderungs- oder Kün­di­
gungs­mitteilungen an den Wohnungs­vermieter sowie für
den Bezug von Strom, Gas, Wasser oder son­stige Ver-
pflichtungen des Verstorbenen (Zeitungs­abonnement,
Buch- oder Zeitschriftenclub usw.) erforderlich sind.
Rentenversicherung
Der Tod eines Rentenempfängers ist baldmöglichst
bei der Postrentendienststelle zu melden, damit keine
Überzahlungen entstehen. Nach dem Ableben eines in
der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestell­
ten Versicherten erhält die Witwe/der Witwer von der
zuständigen Renten­rechnungsstelle eine Vorschusszah-
lung, sofern der Antrag innerhalb von 20 Tagen dort vor-
liegt. Der Vor­schuss dient als Überbrückung für die fol-
genden drei Monate. Das Standes­amt erteilt auf Antrag
eine gebührenfreie Sterbeurkunde für die Renten­stelle.
War der Verstorbene pflichtversichert, also noch
erwerbs­tätig, so übernimmt sein Arbeitgeber die Ab-
meldung über die Krankenkasse. Damit ist zugleich die
Abmeldung zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenver-
sicherung erledigt. Der Wit­wenrentenantrag ist bei der
im Bürgermeisteramt am Wohnort zuständigen Stelle
für die Renten­ver­sicherung zu beantragen. Für Einwoh-
ner der Ortsteile Märkt, Ötlingen und Weil am Rhein ist
dies die Abteilung für Soziales, Schulen und Sport im
Rathaus Weil am Rhein, Tel.-Nr. 07621-704-151. Für
die Einwohner in Haltingen ist die Orts­ver­wal­tung in
Haltingen, Große Gaß 5, Tel.-Nr. 07621-9566832, zu-
ständig. Dort können jeweils Auskünfte zu den üblichen
Sprechzeiten eingeholt werden.
Krankenversicherung
Weiterhin ist die zuständige Krankenversiche­rung unter
Vorlage der vom Standesamt ausgestellten gebühren-
freien Sterbeurkunde zu informieren. Ein Sterbegeld
wird aufgrund des Versicherungsverhält­nisses von der
gesetzlichen Krankenkasse nicht mehr gewährt.
Andere Versicherungen
Erhielt der Verstorbene eine Kriegsrente oder die Ver-
storbene eine Kriegswitwenrente, ist umgehend eine
Anzeige beim zuständigen Versorgungs­amt erforderlich.
Versicherungen, Vereine, Banken usw. informieren
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