Weinheim Planen und Bauen

4 Das Amt für Baurecht und Denkmalschutz Das Amt für Baurecht und Denkmalschutz hat als untere Baurechts- behörde darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen eingehalten und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt wer- den. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben sind diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Das Amt für Baurecht und Denkmalschutz ist insbesondere zuständig für die Genehmigung bzw. Ablehnung von Baugesuchen (Errichtung, Abbruch, Nutzungsänderung) im Bereich der Stadt Weinheim und deren Stadttei- le. Als untere Denkmalschutzbehörde trifft das Amt außerdem die erfor- derlichen Maßnahmen zum Schutz von Kulturdenkmalen. Anschrift Amt für Baurecht und Denkmalschutz Obertorstraße 9, 69469 Weinheim Telefon 06201 82-235 Telefax 06201 82-268 bauordnung@weinheim.de Öffnungszeiten (Eingang F, 1. OG, Zimmer 233) Montag, Dienstag, Donnerstag, Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Montag, Dienstag 14:00 bis 16:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 14:00 bis 19:00 Uhr Bauberatung Montag, Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 bis 19:00 Uhr Aufgaben J Informationen über Baugenehmigungs-/Kenntnisgabeverfahren, er- forderliche Unterlagen, J Bearbeitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen, J Bearbeitung von Baulastübernahmeerklärungen, J Informationen über Vorschriften, z. B. über Grenzabstände, Stellplätze, Satellitenempfangsanlagen oder Werbeanlagen, J Zusammenarbeit mit den Bezirksschornsteinfegermeistern, J Ausstellen von Abgeschlossenheitsbescheinigungen zur Aufteilung von Wohn-/Teileigentum, J Beratung von Bauherren und Architekten über die Bebaubarkeit von Grundstücken/Regelungen des Bebauungsplans, J Bauüberwachung, J Gefahrenverhütungsschau bei baulichen Anlagen, J Maßnahmen zur Beseitigung illegaler baulicher Zustände, Informati- onen zum Denkmalschutz, zu Renovierungen/Änderungen bei denk- malgeschützten Häusern, J Bearbeitung von denkmalrechtlichen Zustimmungs- und Genehmi- gungsverfahren, J Ausstellen von denkmalschutzrechtlichen Steuerbescheinigungen nach §§ 7 i, 10 f, 11 b Einkommensteuergesetz (EStG), J Einsichtnahme in Planunterlagen für Angrenzer/Nachbarn im Rah- men der im Genehmigungs- bzw. Kenntnisgabeverfahren vorgesehe- nen Angrenzeranhörung, J Bauregistratur: Einsichtnahme in Bauakten sowie Statikunterlagen – soweit vorhanden – (nur für Berechtigte!) 1. Wir sind für Sie da!

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