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Die Bestattungskosten haben die Hinter-
bliebenen nach der jeweiligen Erbstellung
zu tragen. Sollte der Bestattungspflichtige
die Kosten für die Beerdigung nicht tra-
gen können, besteht die Möglichkeit, einen
Antrag beim Sozialamt auf Übernahme der
Beerdigungskosten zu stellen.
Rechtliche Rahmenbedingungen
A
Bestattungsvorsorge­Vertrag
In diesem Vertrag können jederzeit Festle-
gungen zur eigenen Bestattung mit einem
Bestattungsunternehmen getroffen wer-
den, um die trauernden Angehörigen
zu entlasten. Die Vorstellungen
beispielsweise zu Grabreden, Auf-
bahrung, Grabbeigaben, Blu-
menschmuck und musikalischer
Begleitung können verbindlich
für die Vertragspartner und
für die Hinterbliebenen fest-
gelegt werden. In einem wei-
teren „Werkvertrag“ kann die
Grabpflege mit einer Friedhofs-
gärtnerei geregelt werden. Die
vorab gezahlten Geldleistungen
werden auf ein Treuhandkonto
hinterlegt. Wenig sinnvoll ist es,
die Wünsche für die Bestattung im
Testament aufzunehmen, weil das Testa-
ment in der Regel erst nach der Bestattung
eröffnet wird.
Auch wenn Leistungen des Sozialhilfe-
trägers in Anspruch genommen werden,
besteht ein Recht auf eine würdevolle und
den Lebensverhältnissen des Verstorbenen
angemessene Bestattung (§ 74 SGB XII).
Die besondere Härte eines Falles, wie das
Fehlen von bestattungspflichtigen Verwand-
ten bzw. Erben kann zur Schonung eines
angemessenen Vorsorgeaufwandes führen.
Weitere Informationen erhalten Sie beim
Bundesverband Deutscher Bestatter.
A
Testament
Im Testament fixiert sind die Wünsche des
Erblassers zu seinem Erbe. Einige forma-
le Regeln für die Gültigkeit bzw. Verbind-
lichkeit müssen eingehalten werden. Wem
es unangenehm ist, seinen letzten Willen
mündlich mit einem Notar zu besprechen,
kann sein Testament auch eigenhändig
aufsetzen und es mit Vor- und Zunamen
sowie Datum der Abfassung versehen. Die
Hinterlegung beim Nachlassgericht ist emp-
fehlenswert.
A
Verschenken statt vererben
Manche Nachlässe bereiten Kopfzer-
brechen, da sie entweder nur schwer
unter den Erben aufzuteilen sind oder
zu konfliktträchtigen Erbengemein-
schaften führen könnten. Für solche
Fälle gibt es eine erwähnenswerte
Alternative: Immobilien und indi-
viduell wertvolle Nachlässe können
schon zu Lebzeiten zum gleichen
Steuersatz verschenkt werden, gege-
benenfalls auch in mehreren Etap-
pen. Falls Sie ein solches Verfahren
in Erwägung ziehen, sollten Sie jedoch
unbedingt eventuelle Änderungen in Ihrer
Lebenssituation berücksichtigen. Denn wer
schon frühzeitig sein Vermögen verschenkt,
läuft Gefahr, später zu verarmen.
A
bschied nehmen –
Den letzten Weg in Würde gehen