Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg

Meldestichtag zur Tierseuchenkassenbeitragsveranlagung für 2018 ist der 01.01.2018  , Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2017 versandt. Sollten Sie bis zum 01.01.2018 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie die Tierseuchenkasse bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.  , Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungs- genossenschaften) sind zum 1. Februar 2018 meldepflichtig. Die bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungs-genossenschaften erhalten Mitte Januar 2018 einen Meldebogen.  , Meldepflichtige Tiere sind: , ,  , , Pferde Schweine Schafe Bienenvölker (sofern nicht über einen Landesverband gemeldet) Hühner Truthühner/Puten  , Nicht zu melden sind: , , , , , , , , , , , , Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen. Nicht meldepflichtig sind u.a.: Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten  , Werden bis zu 49 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen meldepflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und /oder Truthühner.  , Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen oder in einer Hobbyhaltung.Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort.  , Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.  , Schweine-, Schaf- und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2018 selbstständig an die HI-Tierdatenbank zu melden. Nähere Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie über das Informationsblatt welches mit dem Meldebogen verschickt wird bzw. auf der Homepage unter www.tsk-bw.de.  , Für Bienenhalter die Mitglied in einem Imkerverein sind, der dem Badischen oder Württembergischen Landesverband angeschlossen ist, besteht für die dort gemeldeten Bienenvölker keine Meldepflicht bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg. Diese werden direkt vom Landesverband gemeldet. Die Nachmeldung nach § 4 Abs. 1 hat beim jeweiligen Imkerverein zu erfolgen (siehe Beitragssatzung www.tsk-bw.de)  , Auf der Homepage der Tierseuchenkasse erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, etc.) einsehen.  , Telefon: 0711 / 9673-666, Fax: 0711 / 9673 – 710, E-Mail: beitrag@tsk-bw.de, Internet: www.tsk-bw.de

Beitragsverfasser: PSE (Pressestelle Stadt Eislingen/Fils)
Datum der Veröffentlichung: 01.12.2017

Baden-Württemberg, Göppingen, Eislingen

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