Seniorenwegweiser der StädteRegion Aachen 2020/2021

Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen ist eine schwerwiegende Entscheidung. Die Formu­ lierungen der Patientenverfügung sollte man sich genau überlegen und möglichst mit Ärzten abstimmen. Die Betreuungsbehörde steht Ihnen bei Fragen oder für weitere Informationen mit folgenden Ansprechpartnern zur Verfügung: Frau Alt Telefon: 0241 5198-2350 (Zimmer A 515) zuständig für Aachen Bu – D, Eschweiler Herr Estorer Telefon: 0241 5198-5087 (Zimmer A 513) zuständig für Aachen E – Fn, Alsdorf Herr Fritz Telefon: 0241 5198-5026 (Zimmer A 518) zuständig für Aachen Koi – Mo, Baesweiler Herr Herkens Telefon: 0241 5198-5070 (Zimmer A 513) zuständig für Aachen Fo – Ha, Herzogenrath Frau Kowalczyk Telefon: 0241 5198-5037 (Zimmer A 518) zuständig für Aachen Mp – St, Amtshilfe Herr Lothmann Telefon: 0241 5198-5052 (Zimmer A 515) zuständig für Aachen Hb – Koh, Monschau, Roetgen, Simmerath Frau Ratajczak Telefon: 0241 5198-5078 (Zimmer A 514) zuständig für Aachen Su – Z, Stolberg Herr Roschkowski Telefon: 0241 5198-5086 (Zimmer A 514) zuständig für Aachen A – Bt, Würselen Sie erreichen die Betreuungsbehörde auch per Fax unter 0241 5198-80502 oder per Mail unter betreuungsbehoerde@ staedteregionaachen.de. Testament Notariell aufgesetztes Testament Das öffentliche, vor einem Notar mündlich er­ klärte, gebührenpflichtige Testament bietet den Vorteil, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Ver­ fügungen aufklärt. Das Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt. Zweifel darüber, ob überhaupt ein Testament vorliegt, ob es echt ist oder wie es zu verstehen ist, können in der Regel nicht aufkommen. Eigenhändiges Testament Ohne Kosten kann man auch selbst ein Testa­ ment aufsetzen. Hierfür muss der gesamte Text eigenhändig nieder geschrieben werden. Das Schriftstück muss mit Ort, Datum versehen und mit Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Das Testament kann zu Hause verwahrt oder sicherheitshalber bei einem Notar hinterlegt werden. Gemeinsames Testament von Ehegatten Das Gesetz ermöglicht es Ehegatten ein gemein­ schaftliches Testament, das für den Tod eines jeden Ehegatten gilt, entweder in eigenhändiger oder notarieller Form zu verfassen. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte das Schriftstück hand­ schriftlich niederschreibt und beide Ehegatten mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Todesfall Bei einem Todesfall macht es die persönliche Trauer oft schwer, klare Gedanken über die zu erledigenden Formalitäten zu fassen. Die nachfolgenden Hinweise sind unterteilt in die Fragen, die zu Lebzeiten bedacht werden sollten und in die Fragen, die im Todesfall als Leit­ faden helfen. Zu Lebzeiten: • Wer soll über meinen Tod benachrichtigt werden? • Wie soll mein Begräbnis gestaltet sein? • Möchte ich eine Feuer- oder Erdbestattung? • Wo möchte ich beigesetzt werden? • Welche Grabform ist mir angenehm und stimmt mit den Wünschen meiner Ange­ hörigen überein? Im Sterbefall: • Arzt benachrichtigen, der den Totenschein ausstellt. • Nächste Angehörige unterrichten. • Meldung des Todesfalls spätestens am folgenden Werktag beim Standesamt. 16 1. Beratung Wenn viel auf dem Spiel steht, wird Erfahrung zweifach wichtig. Wir betreiben unsere Anwaltskanzlei nach dem Prinzip der vorbeugenden Beratung und der engagierten Vertretung. Das nennen wir unser Zweifach-Recht-Prinzip. ZWEI FACH RECHT Kirchstrasse 40 A 52499 Baesweiler Tel. 02401 608 680 www.zweifach-recht.de Gabriele Goeble Fachanwältin für Erbrecht Heinz Hanel Rechtsanwalt

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