Standesamtsbroschüre der Stadt Amberg

11 Verliebt, verlobt, verheiratet deutlichen Steuerersparnis. Auch von der Verdopplung des Höchstbetrages für Vorsorgeaufwendungen können die Ehe- gatten in einem solchen Falle profitieren. Wegen der steuerlichen Auswirkungen sollten Sie sich gleich nach der Heirat mit dem für Sie zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Bei nur einem Verdiener erfolgt der Wechsel von der Steuerklasse I zur sehr viel günstigeren Steuerklasse III. Sind beide Ehepartner Arbeitnehmer, kann man zwischen den Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V wählen. Am besten, Sie fragen in Ihrer Personalabteilung oder dem Finanzamt nach, welche Möglichkeit für Sie die bessere ist. Der Steuerklassenwechsel gilt übrigens nicht rückwirkend, sondern erst ab dem ersten Tag des Folgemonats. Eheliches Güterrecht Auch wenn es schwerfällt, gerade im Trubel der Hochzeitsvor- bereitungen daran zu denken: Ein Ehevertrag und eine ent- sprechende notarielle oder anwaltliche Beratung können viele Unklarheiten beseitigen und unangenehmen Überraschungen vorbeugen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Formen des ehelichen Güterrechts: den gesetzlichen Güterstand der Zugewinnge- meinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Das Wesen der Zugewinngemeinschaft liegt darin, dass das jeweils eigene Vermögen der Ehepartner nicht zu einem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten verbunden wird. Jeder Ehegatte bleibt also Eigentümer der Vermögenswerte, die bei der Eheschließung bereits vorhanden sind. Auch Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt, gehört ihm allein, sofern nicht der Sonderfall des gemeinsa- men Erwerbs vorliegt. Bei Beendigung der Zugewinngemein- schaft wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Der Zugewinn ist dabei der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Die Gütertrennung ist ein Güterstand, bei dem keine güter- rechtlichen Bindungen der Ehegatten bestehen. Erforderlich ist ein von einem Notar zu beurkundender Ehevertrag. Das Vermögen beider Ehegatten bleibt in diesem Fall rechtlich getrennt. Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbst und unterliegt keinerlei Beschränkungen. Die Gütergemeinschaft, die ebenfalls einen von einem Notar zu beurkundenden Ehevertrag erfordert, zeichnet sich dadurch aus, dass die Vermögen der Partner zu gemeinschaftlichem Vermögen beider Ehegatten wird. Zu diesem Gesamtgut gehört auch das, was die Partner während der Gütergemeinschaft erwerben. Wird die Gütergemeinschaft beendet, muss – sofern nicht im Ehevertrag anders vereinbart – das Gesamtgut unter den Partnern aufgeteilt werden. Bei der Wahl der Gütergemein- schaft sollte beachtet werden, dass es sowohl bei der Verwal- tung wie auch bei einer späteren Aufteilung des Gesamtgutes Komplikationen geben kann. Zudem besteht in diesem Fall das hohe Risiko der Schuldenhaftung. Deshalb gilt auch hier wie in allen Fragen zur Hochzeit: Vor- bereitung ist alles! Nutzen Sie die Zeit vor dem großen Tag und besuchen Sie einen Tanzkurs. Viele Tanzschulen bieten laufend Standardkurse an und teilweise gibt es auch spezielle Hochzeitsangebote, bei denen eine Auswahl der wichtigsten Tänze behandelt wird, die Sie auf jeden Fall auf Ihrer Feier brauchen. Sie werden sehen, dass Ihnen das Tanzen unter professioneller Anleitung Spaß machen wird und zusätz- lich einmal wöchentlich Abwechslung und eine Auszeit in der stressigen Vorbereitungszeit bietet. So können Sie der Hochzeit beruhigt entgegenblicken und mit Ihren Tanzkünsten glänzen. Der Hochzeitswalzer Auf vielen Hochzeiten eröffnet das Brautpaar traditionell die Tanzfläche mit dem ersten Tanz als Mann und Frau. Der Walzer erfreut sich hierbei nach wie vor einer ungebrochenen Beliebtheit – was auch kein Wunder ist angesichts der Ele- ganz, die dieser Tanz ausstrahlt. Zudem hat der Hochzeits- walzer auch einen hohen symbolischen Wert: Beim Tanzen vereinen sich zwei Menschen durch anmutige Drehbewegun- gen zu einem sinnbildlichen Ring, der für die Liebe und Treue der Frischvermählten steht. Kaum einer kennt jedoch die wechselhafte Geschichte dieses klassischen Tanzes. Mit der Einführung der Zivilehe unter Bismarck wurde der Walzer zum Sinnbild der aufkommenden Veränderungen: Erstmals wurde die Ehe nicht mehr als finan- zielle Zweckgemeinschaft, sondern als auf Gefühlen basie- rend angesehen. Der Walzer begleitete die nun immer stärker aufkeimende bürgerliche Emanzipation und stellte lange Zeit die einzige Möglichkeit dar, sich in der Öffentlichkeit zu berühren. Gerade wegen des engen Körperkontakts und des Gefühls der Freiheit, die mit den schnellen Drehungen einher- geht, wurde er von der Obrigkeit bald verpönt und sogar als gesundheitsgefährdend eingestuft. Als „Tanz der Liebenden“ gilt er jedoch bis heute. Heiraten mit Köpfchen – Wissenswertes zu Ehe und Familie Zumindest steuerlich stehen Verheiratete in der Regel besser da als Singles oder Paare, die ohne Trauschein zusammenle- ben. So will es Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, der da lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Am interessantesten für Ehegatten ist zweifellos bei der Einkommensteuer die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, denn bei ihr kommt der sogenannte Splittingtarif voll zur Geltung. Dabei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zunächst halbiert, für diesen Betrag anschließend die Steuer wie bisher der Grundtabelle entnommen und dann verdoppelt. Bei unterschiedlich hohem Einkommen der Ehegatten – vor allem jedoch dann, wenn einer der Ehegatten überhaupt keine Einkünfte hat – führt die Zusammenveranlagung zu einem erheblich niedrigeren Steuersatz und damit zu einer

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