Älter werden & Aktiv bleiben im Landkreis Bad Dürkheim

Finanzielle Hilfen Finanzielle Hilfen Sozialhilfe Für Personen, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, besteht bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Sozialhilfe. Hierbei unterscheidet man zwischen Leistun­ gen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und Leis­ tungen in besonderen Bedarfssituationen. Grundsicherung im Alter Für Senioren, deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzu­ stellen, kommen Leistungen der Grundsicherung im Alter in Betracht. Die Grundsicherung im Alter umfasst die notwendigen Aufwendungen für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Kör­ perpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die Höhe des Bedarfs richtet sich nach Regelsätzen, die von Zeit zu Zeit angepasst werden, sowie den Kosten der Unterkunft, die in tatsächlicher Höhe anerkannt werden, soweit sie angemessen sind. Eigenes Einkommen wird auf den Bedarf angerechnet, ebenso Einkommen des nichtgetrennt lebenden Ehe­ gatten, das dessen notwendigen Lebensunterhalt über­ steigt. Beim Vermögen gibt es eine Freigrenze. Hilfen in besonderen Bedarfssituationen Hauptsächlich durch Krankheit, Behinderung und Pflege­ bedürftigkeit entstehen Situationen, in denen zwar der normale Lebensunterhalt sichergestellt ist, nicht jedoch darüber hinausgehende Bedarfe gedeckt werden können. Hierzu zählen beispielsweise die Kosten für ambulante Pflegedienste, die Unterbringung im Pflegeheim oder einen Treppenlift. Auch hierfür kann ein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestehen. Da die Sozialhilfe aber grundsätzlich nach­ rangig ist, müssen zuerst die vorrangigen Leistungen anderer Träger (v. a. Pflegeversicherung und Kranken­ versicherung) komplett in Anspruch genommen werden. Nur wenn diese nicht ausreichen, kann die Sozialhilfe einspringen. Bei den in Betracht kommenden Hilfen (Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Eingliederungs­ hilfe) ist im Gegensatz zur Grundsicherung nicht das komplette Einkommen einzusetzen, sondern nur ein über einer bestimmten Einkommensgrenze liegender Teil. Leistungen bei Blindheit Personen, die blind oder den blinden Menschen gleich­ gestellt sind, haben Anspruch auf Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz. Die Voraussetzun­ gen an das Sehvermögen sind identisch mit denen, die erforderlich sind, um das Merkzeichen „Bl“ im Schwer­ behindertenausweis zu erhalten. Dies bedeutet, dass Landesblindengeld nicht gewährt werden kann, wenn die Eintragung des Merkzeichens „Bl“ aufgrund eines zu hohen Restsehvermögens vom Amt für soziale Angele­ genheiten abgelehnt wird. Das Landesblindengeld wird einkommens- und vermö­ gensunabhängig gewährt. Lediglich die Leistungen der Pflegekasse werden teilweise angerechnet. Landesblin­ dengeld gibt es jedoch nur im häuslichen Bereich, nicht bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung. Daneben kann dieser Personenkreis ergänzende Blindenhilfe aus Sozialhilfemitteln erhalten. Hierfür gelten dann jedoch die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe. Die folgende Darstellung enthält einen Überblick über mögliche Leistungen, die für Senioren und Seniorinnen von besonderer Bedeutung sind. Genauere Auskünfte und eine Beratung im Einzelfall erhalten betroffene Personen beim Sozialamt der Kreis­ verwaltung. Dort können auch die entsprechenden Anträge gestellt werden. 42 © pixabay.com © pixabay.com

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