Älter werden & Aktiv bleiben im Landkreis Bad Dürkheim

Hilfen bei Pflegebedürftigkeit Hilfen bei Pflegebedürftigkeit Als potenzielle Pflegebedürftige oder Angehörige betrifft das Thema Pflege jeden von uns. Dabei gilt es sich in ers­ ter Linie über die Gesetzesänderungen, die verschiedenen Pflegearten und über die Leistungen der Pflegeversiche­ rung zu informieren. Den richtigen Ansprechpartner hier­ für finden Sie bei den Pflegestützpunkten im Landkreis. Lange war die Pflegeversicherung auf die körperliche Pflege ausgerichtet. Das hatte zur Folge, dass Demenz­ erkrankungen und psychische Beschwerden bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht oder nur kaum berücksichtigt wurden. So hat die Pflegereform nicht nur die Leistungen für Pflegebedürftige und deren Angehö­ rige erweitert, sie führte zugleich einen neuen Pflegebe­ dürftigkeitsbegriff ein. Ziel war es, die Bedürfnisse von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz in die Pflegeleistungen miteinzubeziehen. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit werden also sowohl körperliche als auch geistige und psychische Faktoren berücksich­ tigt. Ob jemand pflegebedürftig ist, bestimmt der Grad der Selbstständigkeit. Seither erhalten Demenzkranke und körperlich Pflegebedürftige, die ähnlich selbst­ ständig eingeschätzt werden, den gleichen Pflegegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegekasse. Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss die Einstufung in einen Pflegegrad bei der zustän­ digen Pflegekasse beantragt werden. Dieser Antrag ist formlos möglich. Zu beachten ist jedoch, dass Leistungen aus der Pflegeversicherung nicht rückwirkend erbracht werden. Der Leistungsanspruch beginnt frühestens ab dem Monat der Antragstellung. Anstelle eines schriftli­ chen Antrags kann auch ein Pflegestützpunkt aufgesucht oder ein Hausbesuch eingefordert werden. In diesen Fällen kümmert sich der Pflegeberater um die weitere Antragstellung. Der Antragsteller wird von einem Gutachter des Medizi­ nischen Dienstes (MD) anhand eines Fragebogens über­ prüft, um den Grad der Selbstständigkeit zu ermitteln. Auf der Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zustän­ dige Pflegekasse, ob der Antrag auf Zuerkennung eines Pflegegrades bewilligt wird. Nach der erfolgten Feststel­ lung des Pflegegrades bekommt der Antragsteller die entsprechende Leistung aus der Pflegeversicherung. Pflege zu Hause Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen für zu Hause lebende Pflegebedürftige Pflegegeld und/oder Sachleistungen. Eine Person, die Leistungen in Anspruch nehmen will, kann selbst darüber entscheiden, in welcher Form dies geschehen soll. Schon bei der Antragstellung sollte angegeben werden, ob man Sachleistungen, Geld­ leistungen oder eine Kombination aus beiden wünscht. Die Form der Leistungen kann veränderten Bedürf­ nissen angepasst werden und später noch umgestellt werden. Die Pflegesachleistungen können nur von pro­ fessionellen Diensten (z. B. Sozialstation, ambulante Pflegedienste) oder Einzelpersonen, mit denen die Pfle­ gekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, erbracht werden. Die Leistungen werden vom Pflege­ dienst direkt mit der Kasse abgerechnet, allerdings nur bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe. Die Geldleistungen sind vorgesehen für die Bezahlung von Angehörigen, Bekannten, Nachbarn oder sonstigen Hel­ fern und Helferinnen. Die pflegebedürftige Person erhält die bewilligte Geldleistung zur freien Verfügung direkt von der Pflegekasse. Wohnungsanpassung im Pflegefall Die Pflegekasse gibt Zuschüsse für Maßnahmen zur Ver­ besserung des individuellen Wohnraumes, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht, erheblich erleichtert oder eine selbständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederhergestellt wird. Welche Maßnahmen im Einzelfall durchgeführt und bezuschusst werden können, wird in vielen Fällen schon bei der häuslichen Begutach­ tung durch den MD festgestellt. 43 © colourbox.de © Gina Sanders – Fotolia

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