Familienwegweiser für den Hochtaunuskreis und die Stadt Bad Homburg v.d. Höhe

23 3. Finanzielle Leistungen für Familien 3. Finanzielle Leistungen für Familien 3.1 Elterngeld Eltern von Kindern, die ab dem01.07.2015 geboren wurden, können zwischen dem Bezug von dem bisherigen Elterngeld (Basiselterngeld) und dem Bezug von ElterngeldPlus wählen oder beides kombinieren. Das Basiselterngeld steht Vätern und Müttern für maximal 14 Monate zur Verfügung. Dabei kann es ein Elternteil mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Alleinerziehende können insgesamt 14 Monate Elterngeld beziehen. Das ElterngeldPlus können alle Väter und Mütter beziehen, die bereits während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten möchten. So können diese doppelt so lange das Elterngeld in Anspruch nehmen, jedoch in maximal halber Höhe. Möchten beide Elternteile gleichzeitig das EltengeldPlus nutzen, erhalten sie einen zusätzlichen Partnerschaftsbonus in Form von vier zusätzlichen ElterngeldPlus-Monaten pro Elternteil. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem durchschnittlichen Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Das Basiselterngeld beträgt 300 bis 1.800 Euro monatlich. Bezieher von ElterngeldPlus können zwischen 150 und 900 Euro erhalten. Das Elterngeld deckt ca. 67 Prozent des letzten Nettogehalts des zu Hause bleibenden Partners ab. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro steigt die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent. Ab einem Einkommen von 1.200 Euro sinkt die Ersatzrate auf 65 Prozent. Elterngeld erhalten alle, die nach der Entbindung ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten. Die Höhe des Mindestelterngeldes beträgt 300 Euro. Das Mindestelterngeld erhält man, wenn man (aufgrund der Betreuung älterer Kinder) nicht gearbeitet hat. Mehrkindfamilien erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent des sonst zustehenden Elterngeldes. Dies sind mindestens 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt. Bezieher des Arbeitslosengelds II, der Sozialhilfe oder des Kinderzuschlags müssen das Elterngeld als Einkommen anrechnen lassen. Davon ausgenommen sind die Bezieher, die vor der Geburt ihres Kindes erwerbstätig waren. Diese erhalten einen Elterngeldfreibetrag, welcher dem Einkommen vor der Geburt entspricht und mindestens 300 Euro beträgt. Bis zu dieser Höhe bleibt das Elterngeld bei den genannten Leistungen anrechnungsfrei und steht damit zusätzlich zur Verfügung. Amt für Versorgung und Soziales Walter-Möller-Platz 1 (Nordwestzentrum) 60439 Frankfurt am Main Telefon: 069 15671 Telefax: 069 1567491 post@havs-fra.hessen.de 3.2 Kindergeld Für das erste und zweite Kind gibt es jeweils 219 Euro, für das dritte 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro Kindergeld. Es wird bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr bezahlt. Das Kindergeld erhält die Person, in deren Haushalt das Kind lebt. Lebt das Kind mit beiden Elternteilen zusammen, können die Eltern untereinander regeln, wer das Kindergeld erhält. Lebt das Kind beispielsweise aufgrund eines Studiums nicht mehr zu Hause, wird das Kindergeld an die Person bezahlt, die den höheren Unterhalt an das Kind leistet. Zahlen beide Elternteile dasselbe, können sie auch hier untereinander ausmachen, wer das Kindergeld erhält. © Pixel-Shot - stock.adobe.com

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