Familienwegweiser für den Hochtaunuskreis und die Stadt Bad Homburg v.d. Höhe

24 3. Finanzielle Leistungen für Familien hochtaunuskreis.de über die Anschrift herstellen. Hochtaunuskreis – Der Kreisausschuss – Hilfemanagement Ludwig-Erhard-Anlage 1 – 5 61352 Bad Homburg v. d. Höhe Bitte beachten Sie, dass wir uns ausreichend Zeit für Ihr Anliegen nehmen wollen. Deshalb sollten Vorsprachen nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. 3.4 Unterhaltsvorschuss Die Erziehung eines Kindes fordert Eltern in vielerlei Hinsicht. Alleinerziehende meistern diesen Job auch noch unter erschwerten Bedingungen. Verschärft wird die Situation dann auch noch, wenn der Kindesunterhalt nur unregelmäßig oder gar nicht bezahlt wird. Für diese Situation schafft das Unterhaltsvorschussgesetz Abhilfe. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn • ein Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, • das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils Waisenbezüge erhält. Die Unterhaltsleistung wird imRegelfall unter Anrechnung des für ein erstes bis zweites Kind zu zahlenden Kindergeldes in Höhe des sich nach § 1612 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gewährt. Für die Altersgruppe 12 bis 17 Jahren ist weitere Voraussetzung für Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, dass das Kind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist oder durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann oder der Arbeitslosengeld II Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe wurden zum 1. Januar 2005 zur „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (umgangssprachlich auch Hartz IV genannt) zusammengelegt. Der Regelsatz wurde zum 1. Januar 2022 für Alleinstehende auf monatlich 449 Euro erhöht. Für Partner in der Bedarfsgemeinschaft stiegen die Beträge auf 404 Euro. Leistungsberechtigt sind erwerbsfähige Hilfsbedürftige zwischen vollendetem 15. und vor vollendetem65. Lebensjahr. Alleinerziehende oder Elternmit betreuungsbedürftigen Kindern fallen grundsätzlich unter das neue Leistungsrecht. Das Arbeitslosengeld I I umfasst Dienst-, Geld- und Sachleistungen. Damit sind die laufenden Kosten für Ernährung, Haushaltsenergie, Kleidung, Reparaturen und sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens zu bestreiten. Außerdem werden die angemessenen Unterkunftskosten einschließlich Heizung übernommen. Für bestimmte Sonderbedarfe, wie zum Beispiel mehrtägige Klassenfahrten, Erstausstattung bei Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes, können zusätzliche Leistungen beantragt werden. Wenden Sie sich bei Fragen rund um die umfangreichen Regelungen und Voraussetzungen des Arbeitslosengeldes II am besten direkt an Ihre Agentur für Arbeit vor Ort. Das geschulte Personal wird Sie dort zu allen Fragen kompetent beraten können. Ihre Ansprechpartner in der Kreisverwaltung Im Hilfemanagement laufen alle wirtschaftlichen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zusammen. Hier finden Sie Ihren Hilfemanager (zuständig für die wirtschaftliche Leistung) und Ihren persönlichen Ansprechpartner (zuständig für die Vermittlung in Arbeit). Welcher Hilfemanager für Sie zuständig ist, hängt von IhremWohnort sowie dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens ab. Einen Kontakt können Sie telefonisch über die Infothek des Kommunalen Jobcenters Telefon: 06172 999-8999 oder per E-Mail: hilfemanagement@ Familienkasse Frankfurt a. M. Agentur für Arbeit Frankfurt am Main Fischerfeldstraße 10 – 12 60311 Frankfurt am Main Telefon: 0800 4555530 Information (kostenfreie Telefonnummer) Telefon: 0800 4555533 Zahlungstermine Kindergeld (kostenfreie Telefonnummer) Telefon: 0800 4555510 Forderungseinzug/Kasse (kostenfreie Telefonnummer) Telefax: 069 21712430 familienkasse-frankfurt@ arbeitsagentur.de www.familienkasse.de www.kinderzuschlag.de 3.3 Wohngeld, Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe (SGB XII) Wohngeld Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum und dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Miet- bzw. Lastenzuschuss zu den Aufwendungen für den Wohnraum gewährt. Die Höhe des Wohngeldes ist dabei u. a. abhängig von der Höhe des Einkommens und der anzuerkennenden monatlichen Höchstbelastung. Es soll all jenen Bürgern helfen, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Nachdem das Wohngeld letztmalig zum 1. Januar 2009 erhöht worden ist, gab es zum 01.01.2016 eine neue Wohngeldreform. Das Wohngeld ist dabei an die Entwicklung der Einkommen, Warmmieten und Nebenkosten angepasst. Ihr Ansprechpartner in der Kreisverwaltung Herr Heiko Kaiser Telefon: 06172 999-5620 Telefax: 06172 999-9807 heiko.kaiser@hochtaunuskreis.de

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