Seniorenwegweiser Hochtaunuskreis

Finanzielle Hilfen 27 pro Woche beträgt. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber besteht nur, wenn dieser mehr als 25 Mitarbeiter beschäftigt. Ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) soll den Lohnverlust während der Familienpflegezeit mindern. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt. Sind die pflegebedürftigen Angehörigen minderjährig, muss die Pflege nicht zuhause stattfinden, jedoch muss der Pflegegrad 1 erfüllt werden. Dies gilt sowohl für die dreimonatige als auch die sechsmonatige Freistellung. Es besteht außerdem ein Kündigungsschutz, sobald die Freistellung nach dem Pflege- bzw. Familienleitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber gemeldet wird. Weitere Informationen gibt es unter www.wege-zur-pflege.de, eine Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. dieser zuhause gepflegt wird. Für diese Zeit kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt werden. Zu beachten ist, dass auf die sechsmonatige Pflegezeit kein Rechtsanspruch gegenüber Arbeitgebern mit 15 oder weniger Mitarbeitern besteht. Zudem kann im Rahmen der Pflegezeit eine bis zu dreimonatige vollständige oder teilweise Auszeit genommen werden, wenn der pflegebedürftige nahe Angehörige in der letzten Lebensphase begleitet wird. Hier ist der Nachweis eines Pflegegrads nicht notwendig. Familienpflegezeit kann bis zu 24 Monate in Anspruch genommen werden, wenn zuvor nicht schon Pflegezeit über sechs Monate genommen wurde. Dann verringert sich der Anspruch auf 18 Monate, da eine (teilweise) Freistellung insgesamt nicht länger als 24 Monate gewährt wird. Die Familienpflegezeit kann für pflegebedürftige nahe Angehörige mit mindestens Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege in häuslicher Umgebung stattfindet und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden Pflegeunterstützungsgeld, Pflege- und Familienpflegezeit Pflegende und berufstätige Angehörige sind auf zeitliche Flexibilität angewiesen. Die Rahmenbedingungen dafür hat das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf geschaffen. Dieses ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Wenn sich ein akuter Pflegefall ergibt, haben Angehörige die Möglichkeit, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben. So kann in einer akuten Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, die dem Pflegegrad 1 entspricht. Als Lohnersatzleistung kann das Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden. Neben der genannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung ist im Rahmen der Pflegezeit auch eine vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten möglich. Auch hier ist der Pflegegrad 1 des zu pflegenden Angehörigen die Voraussetzung, und dass © Jess_Ivanova - stock.adobe.com

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